Ergotherapie

Ergotherapie-Vergütung 2026: Was die neue GKV-Runde für Praxen bringt

Ergotherapie-Vergütung 2026 mit 4,11 Prozent Plus: Was ab 1. Juli gilt, wie Praxen Leistungen und Abrechnung steuern und welche Beschlüsse die Schiedsstelle traf

Redaktion TherapieNews7 Min. Lesezeit
Ergotherapie-Vergütung 2026: Was die neue GKV-Runde für Praxen bringt

Ergotherapie-Vergütung 2026: Was die neue GKV-Runde für Praxen bringt

Die Ergotherapie-Vergütung 2026 steigt um 4,11 Prozent und gilt bundesweit für alle Behandlungen ab dem 1. Juli 2026. Das Hauptkeyword Ergotherapie-Vergütung 2026 steht für eine Schiedsstellenentscheidung, die die Laufzeit bis 31. März 2027 sowie technische Abrechnungstermine und abgelehnte Sonderregelungen für Hausbesuche festlegt [2][3][5].

Beschlusslage: 4,11 Prozent Plus und bundeseinheitliche Geltung

Die Schiedsstelle hat am 25. Juni 2026 eine Anpassung der Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 1 und § 125a SGB V beschlossen. Die Preise in der Ergotherapie steigen um 4,11 Prozent und gelten bundesweit einheitlich für alle Behandlungen mit Datum ab dem 1. Juli 2026 [2][3][5][6][13]. Maßgeblich ist konsequent das Behandlungsdatum, nicht der Zeitpunkt der Abrechnung. Damit profitieren Praxen ab der ersten Behandlung im Juli, sofern die Leistung in den betroffenen Vertragsbereichen liegt [2][3][5]. Der GKV-Spitzenverband hat die Änderungen in den Heilmittelverträgen nach § 125 und § 125a SGB V umgesetzt. Diese Rechtsgrundlage definiert die Vertragspartnerrolle des GKV-Spitzenverbandes für die Heilmittelvergütung in der GKV [2][3][5][11].

Für die Blankoverordnung nach § 125a SGB V greifen dieselben Grundsätze. Die bundeseinheitliche Ausgestaltung schafft Planungssicherheit über Kassengrenzen hinweg und verhindert regionale Ausdifferenzierungen innerhalb der Ergotherapie-Vergütung 2026 [3][5][7][13].

Laufzeit, Stichtage und technische Abrechnung

Die Vergütungsvereinbarung gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. März 2027. Nach diesem Datum sind neue Verhandlungen oder eine Kündigung erforderlich, um die Vertragslage zu verändern. In der Praxis bedeutet das eine feste Kalkulationsbasis für neun Monate, bevor die nächste Runde ansteht [2][5][7]. Wichtig ist der technische Versatz: Die höheren Preise gelten für Behandlungen ab 1. Juli 2026, sind jedoch erst ab 1. August 2026 technisch abrechenbar. Praxen müssen daher die Juli-Leistungen mit dem erhöhten Preis kennzeichnen und im August in die Abrechnung überführen [2][3][4][5].

Das Behandlungsdatum steuert die Preiswahl. Leistungen, die im Juni 2026 erbracht wurden, fallen nicht unter die Erhöhung. Leistungen, die im Juli erbracht wurden, sind auch dann mit den neuen Sätzen zu vergüten, wenn die Abrechnung erst im August oder später erfolgt. Diese Regel reduziert strittige Nachberechnungen und stärkt die Nachvollziehbarkeit entlang des Leistungstages [2][3][5].

Hintergrund: Gescheiterte Verhandlungen und Schiedsstelle

Die zweite Verhandlungsrunde zu den Vergütungspreisen 2026 wurde am 24. Februar 2026 nicht aufgenommen. Zuvor waren die Gespräche zwischen GKV-Spitzenverband und den Verbänden DVE und BED ohne Einigung beendet worden. In der Folge wurde das Verfahren in die Schiedsstelle überführt, die am 25. Juni 2026 den Beschluss fasste [1][2][6][14].

Berufs- und Fachverbände wie BED und DVE bewerten die Erhöhung als Resultat festgefahrener Verhandlungen und verweisen auf die Notwendigkeit einer tragfähigen Refinanzierung für Praxen. Die Schiedsstellenlösung schafft einen zeitlich begrenzten Rahmen, löst aber strukturelle Fragen zur langfristigen Finanzierung nicht vollständig [1][6][9]. Für Praxen ist daher entscheidend, die Laufzeit bis Ende März 2027 sowie mögliche Folgeverhandlungen strategisch einzuplanen [2][5][7].

Vertragsbereiche: § 125 und § 125a SGB V im Überblick

Die Anpassung erfasst Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V und nach § 125a SGB V. Damit sind sowohl klassische verordnete Leistungen als auch die Blankoverordnung in die Preisanhebung einbezogen. Der GKV-Spitzenverband fungiert als Vertragspartner auf Kassenseite, die Umsetzung erfolgt in den Heilmittelverträgen [3][5][7][11].

  • § 125 Abs. 1 SGB V: Rahmen für Verträge über Heilmittelerbringung, Preisvereinbarungen und Abrechnung in der GKV.
  • § 125a SGB V: Spezielle Regelungen zur Blankoverordnung, die die Leistungssteuerung stärker in die Hände der Heilmittelerbringer legt.

Für die Praxisorganisation heißt das: Vereinheitlichte Preisanpassung über beide Vertragswege hinweg, keine parallelen Preislisten mit unterschiedlichen Ständen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt für jede ergotherapeutische Behandlung im GKV-Bereich der um 4,11 Prozent erhöhte Minutenpreis respektive Leistungspreis, sofern sie in die erfassten Leistungspositionen fällt [2][3][5].

Leistungspositionen: spezifische Anpassungen und unveränderte Sätze

Neben der prozentualen Gesamterhöhung hat die Schiedsstelle Preisrelationen angepasst. Laut BED wurden zwei Leistungen auf das Niveau der motorisch-funktionellen Behandlung angehoben und künftig mit 158,05 Euro vergütet. Diese Angleichung spiegelt eine Neubewertung des zeitlichen und inhaltlichen Aufwands wider [4].

Die Position X4108 („Sensomotorisch-perzeptive Behandlung: Einzelbehandlung bei Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld“) bleibt bei 182,51 Euro unverändert. Hintergrund ist, dass ihr bestehendes Preisniveau über dem neu errechneten Minutenpreis liegt, sodass eine Fortschreibung ohne zusätzliche Erhöhung erfolgt. Praxen sollten diese Konstellation bei der Leistungs- und Terminplanung berücksichtigen, weil sie die Erlösstruktur je Termin beeinflusst [4].

Über die genannten Beispiele hinaus gelten die allgemeinen Preislisten mit dem 4,11-Prozent-Zuschlag. Für eine transparente Teamsteuerung empfiehlt sich, die internen Terminbausteine, Dauerfenster und Dokumentation auf die aktualisierten Leistungspreise zu spiegeln, um Auslastung und Deckungsbeiträge realistisch zu kalkulieren [2][3][5].

Abrechnungspraxis: Stichtag Juli und Cashflow ab August

Die operative Herausforderung liegt in der asynchronen Taktung zwischen Leistungsdatum und Abrechnungsfreigabe. Praxen erbringen im Juli Leistungen zu erhöhten Preisen, können diese aber erst ab 1. August 2026 technisch über die Abrechnungswege abrechnen. Das erfordert eine saubere Leistungskennzeichnung, getrennte Leistungsstapel und eine Vorabkalkulation des Liquiditätsbedarfs bis zum ersten Zahlungseingang [2][3][4][5].

Empfehlenswerte Schritte:

  1. Abgrenzung: Juli-Leistungen klar im System markieren, damit die Abrechnungsschnittstellen ab August den erhöhten Tarif zuordnen können [2][3][5].
  2. Kommunikation: Patienten und Zuweisende bei Terminanfragen ab Juli über mögliche Terminverschiebungen informieren, wenn betriebswirtschaftlich sinnvoll.
  3. Liquiditätsplanung: Überbrückung der Juli-Einnahmenlücke bis zur Abrechnung ab August sichern, etwa durch Zahlungszielsteuerung und Kostenplanung [2][3][5].
  4. Qualitätskontrolle: Storno- und Korrekturprozesse für Fälle vorbereiten, in denen Leistungen versehentlich mit altem Preis erfasst wurden.

Diese Maßnahmen sichern den korrekten Erlöszufluss und verringern Rückfragen mit Abrechnungsstellen.

Keine Ausgleichszahlungen und abgelehnte Hausbesuchsregelungen

Für den zurückliegenden Zeitraum sind keine Ausgleichszahlungen vorgesehen. Das macht die Preissteigerung klar zukunftsbezogen und verhindert rückwirkende Korrekturen. Praxen, die Kostensteigerungen im ersten Halbjahr 2026 getragen haben, erhalten dafür keinen finanziellen Ausgleich über die GKV-Vergütung [5][7].

Zudem wurde der Antrag auf eine gesonderte Vergütungsregelung für Hausbesuche in Kurzzeitpflege, Tagespflege und vergleichbaren Einrichtungen abgelehnt. Damit bleiben Hausbesuche in diesen Settings ohne zusätzliche spezifische Vergütung jenseits der allgemeinen Systematik. Praxen sollten ihre Hausbesuchsplanung entsprechend steuern, Fahrtzeiten realistisch kalkulieren und Termincluster bilden, um Leerlauf zu vermeiden [5][8].

Für die Leistungserbringung bedeutet das: Hausbesuche bleiben ein integraler Bestandteil, erfordern jedoch weiterhin stringente Tourenplanung und klare Dokumentation der Indikation und Durchführung. Eine gesonderte Refinanzierung in den genannten Einrichtungen findet nicht statt [5].

Strategische Praxissteuerung bis zum 31. März 2027

Die Laufzeit bis Ende März 2027 gibt einen verlässlichen, aber begrenzten Planungshorizont. Praxen können Investitionen, Personalentscheidungen und Leistungsportfolios auf Basis der erhöhten Preise ausrichten, sollten jedoch Puffer für die nächste Verhandlungsrunde einplanen. Da die zweite Verhandlungsrunde 2026 bereits nicht aufgenommen wurde und die Schiedsstellenlösung den Kompromiss ersetzt hat, ist die Perspektive für 2027 offen [1][2][5][6][7][14].

Handlungsfelder für Praxisinhaberinnen und -inhaber:

  • Erlös-Mix optimieren: Terminplanung an die Positionen mit stabilen Deckungsbeiträgen anpassen, ohne Indikationsqualität zu kompromittieren [4].
  • Kapazitätsmanagement: Auslastungsspitzen im Juli antizipieren, um den Preisvorteil zeitnah zu realisieren und Wartezeiten moderat zu halten [2][3][5].
  • Vertragscheck: Interne Leistungsbeschreibungen und Zuweiserkommunikation auf die bundesweit einheitlichen Sätze harmonisieren [2][3][5][13].
  • Wirtschaftlichkeit: Monatliche Abweichungsanalysen von Ist- zu Soll-Erlösen einführen, um die Wirkung der 4,11-Prozent-Erhöhung sichtbar zu machen [2][5].

So bleibt die Praxis in einem volatil verhandelten Umfeld handlungsfähig, erfüllt die GKV-Anforderungen und hält die Versorgung stabil.

Stimmen aus den Verbänden und Einordnung

Verbände wie BED und DVE ordnen die Erhöhung als notwendige, aber nicht hinreichende Maßnahme ein. Sie verweisen auf die festgefahrenen Verhandlungen und die daraus abgeleitete Schiedsstellenentscheidung. Der Bedarf nach tragfähiger Refinanzierung und planbaren Vergütungswegen bleibt bestehen, insbesondere angesichts steigender Personal- und Sachkosten in Praxen [1][6][9].

Diese Einordnung korrespondiert mit der befristeten Laufzeit und dem Fehlen rückwirkender Ausgleiche. Praxen sollten daher kommunikativ transparent gegenüber Mitarbeitenden bleiben, Vergütungsrahmen erklären und interne Zielgrößen für Auslastung und Erlöse definieren. Das hilft, die Erwartungen realistisch zu steuern, und stärkt die Bindung im Team in einer Phase mit deutlichen, aber begrenzten Anpassungen [2][5][7].

Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Ergotherapie-Preise und was zählt konkret?

Die höheren GKV-Preise gelten für alle Ergotherapie-Behandlungen mit Behandlungsdatum ab dem 1. Juli 2026, bundesweit einheitlich. Das Behandlungsdatum ist ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt der Abrechnung. Die technische Abrechnung der erhöhten Sätze ist ab dem 1. August 2026 möglich. Leistungen aus Juni 2026 bleiben beim alten Preis [2][3][5][13].

Welche Verträge sind von der Erhöhung betroffen?

Die 4,11-Prozent-Anhebung umfasst die Heilmittelverträge nach § 125 Abs. 1 SGB V sowie die Blankoverordnung nach § 125a SGB V. Der GKV-Spitzenverband ist dabei der Vertragspartner auf Kassenseite. Die Schiedsstelle hat die Anpassung am 25. Juni 2026 beschlossen, die Umsetzung erfolgt in den jeweiligen Vertragswerken [2][3][5][6][11].

Gibt es Nachzahlungen oder Ausgleichszahlungen für die Zeit vor Juli 2026?

Nein. Der AOK-Heilmittelbericht nennt ausdrücklich, dass es keine Ausgleichszahlungen für den zurückliegenden Zeitraum gibt. Die Erhöhung wirkt ausschließlich für Leistungen mit Behandlungsdatum ab dem 1. Juli 2026. Rückwirkende Vergütungskorrekturen sind nicht vorgesehen [5].

Was passiert mit spezifischen Leistungspositionen wie X4108?

Zwei Leistungen werden auf 158,05 Euro angehoben und an das motorisch-funktionelle Niveau angepasst. Die Position X4108 bleibt mit 182,51 Euro unverändert, da ihr bestehendes Preisniveau über dem neuen Minutenpreis liegt. Praxen sollten diese Relationen in der Termin- und Erlösplanung berücksichtigen [4].

Wie lange gilt die Vereinbarung und was kommt danach?

Die Vergütungsvereinbarung gilt vom 1. Juli 2026 bis zum 31. März 2027. Danach sind neue Verhandlungen oder eine Kündigung erforderlich. Praxen sollten frühzeitig die Entwicklung verfolgen, Szenarien kalkulieren und die Liquiditäts- sowie Personalplanung an potenzielle Änderungen anpassen [2][5][7].

Fazit

Die Ergotherapie-Vergütung 2026 bringt mit 4,11 Prozent ein bundesweit einheitliches Plus ab dem 1. Juli 2026 und schafft für Praxen eine verlässliche, aber begrenzte Planungsbasis bis zum 31. März 2027. Der technische Abrechnungsstart ab dem 1. August sowie das Fehlen von Ausgleichszahlungen und die Ablehnung gesonderter Hausbesuchsvergütungen erfordern präzise Praxissteuerung. Wer Leistungsplanung, Abrechnung und Liquidität eng verzahnt und die Besonderheiten einzelner Leistungspositionen berücksichtigt, sichert Erlöse und Versorgung [2][3][4][5][7][8][13].

Quellen

  1. Vergütungsverhandlungen Ergotherapie: Jetzt braucht es ...
  2. 4,11 % mehr Vergütung: Ergotherapie 2026 im Fokus
  3. Neue Ergotherapie-Preise ab 1. Juli 2026
  4. Neue GKV-Preise gültig für alle Behandlungen ab 1.7. - BED e.V.
  5. Schiedsstelle beschließt Anpassung der Vergütung um 4,11 Prozent
  6. Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband ...
  7. Ergotherapie: Vergütungsvereinbarung gekündigt - BED e.V.
  8. Ergotherapie: Vergütung steigt um 4,11 Prozent
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