Blankoverordnung in der Ergotherapie: Wegfall der Pauschale und rechtliche Folgen nach GKV-BStabG
Ab 30.07.2026 entfällt in der Ergotherapie die versorgungsbezogene Pauschale für Blankoverordnungen. Praxen müssen Abrechnung, Verträge und Dokumentation neu ausrichten

Blankoverordnung in der Ergotherapie: Wegfall der Pauschale und rechtliche Folgen nach GKV-BStabG
Die Blankoverordnung in der Ergotherapie steht vor einem einschneidenden Wechsel: Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz entfällt ab dem 30.07.2026 die versorgungsbezogene Pauschale für neu ausgestellte oder neu beginnende Verordnungen zulasten der GKV. Praxen müssen ihre Abrechnung und Dokumentation umstellen und Bestandsfälle sauber abgrenzen, um Retaxationen zu vermeiden [1][2][3][4].
Gesetzlicher Rahmen und Zeitpunkt des Inkrafttretens
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 30.07.2026 in Kraft. Der Stichtag markiert den Beginn neuer Abrechnungsregeln für die Blankoverordnung in der Ergotherapie [1][2]. Kern des Eingriffs ist die Streichung der versorgungsbezogenen Pauschale in Verträgen nach § 125a SGB V. Ab dem Inkrafttreten dürfen Kassen und Leistungserbringer keine gesonderte Pauschale für die besondere Versorgungsverantwortung mehr vereinbaren oder abrechnen. Diese Vorgabe findet sich sowohl im Kabinettsentwurf als auch in der beschlossenen Fassung wieder und wirkt unmittelbar auf die Bundesverträge zur Blankoverordnung [3][4]. Für die Praxis bedeutet der Stichtag eine klare Trennlinie: Was danach neu ausgestellt oder neu begonnen wird, unterliegt den neuen, pauschalenfreien Bedingungen.
Was genau entfällt: Die versorgungsbezogene Pauschale
Bislang sahen die Verträge zur Blankoverordnung eine zusätzliche Vergütung für den erhöhten Aufwand der erweiterten Versorgungsverantwortung vor. In der Ergotherapie betrug diese Pauschale 91,38 Euro pro Blankoverordnung. Mit dem GKV-BStabG fällt diese Vergütungskomponente für neue Fälle ersatzlos weg. Ab dem 30.07.2026 darf die Pauschale nicht mehr zulasten der GKV vereinbart oder abgerechnet werden [9][1][2][3][4]. Die Streichung erfasst alle Blankoverordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem Stichtag, ebenso alle Fälle, die erst danach beginnen. Für Praxen entfallen damit planbare Zusatzerlöse, die bislang die Steuerung, Dosierung und Verlaufsverantwortung in der Blankoverordnung abbildeten. Wirtschaftlich müssen Kalkulationen für Personal, Terminplanung und Prozesszeiten an das neue Vergütungsgefüge angepasst werden, ohne dass die therapeutische Verantwortung selbst reduziert wird.
Bestandsschutz und Definition des Versorgungsbeginns
Für bereits begonnene Blankoverordnungen greift eine gesetzliche Übergangsregelung. Verordnungen, bei denen die Heilmittelversorgung vor dem 30.07.2026 begonnen hat, behalten ihren Anspruch auf die Pauschale nach den bisherigen Regeln. Maßgeblich ist damit der Versorgungsbeginn, nicht allein das Ausstellungsdatum. Nach juristischer Auffassung der Berufsverbände gilt eine Versorgung bereits als begonnen, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Behandlungs- oder Diagnostiktermin vereinbart wurde. Diese Lesart schützt auch Fälle, die terminlich noch vor dem ersten tatsächlichen Behandlungskontakt stehen, aber bereits disponiert sind [1][2]. Praxen sollten diese Einordnung konsequent dokumentieren. Entscheidend ist ein revisionssicherer Nachweis des vereinbarten Termins mit Datum und Bezug zur Verordnung. So lassen sich strittige Einordnungen und Retaxationsrisiken eindämmen.
Abrechnung ab dem 30.07.2026: Trennlinie für Neu- und Bestandsfälle
Die Abrechnungspraxis muss ab dem Stichtag zwei Fallgruppen unterscheiden:
- Neufälle: Blankoverordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 30.07.2026 oder mit Versorgungsbeginn ab diesem Datum. Für sie ist die Pauschale nicht mehr zulässig. Eine Abrechnung zulasten der GKV führt zu Retaxationsrisiken [2][3].
- Bestandsfälle: Verordnungen mit Versorgungsbeginn vor dem 30.07.2026. Hier kann die Pauschale weiterhin nach den bisherigen Abrechnungsregeln angesetzt werden. Die Dokumentation des Versorgungsbeginns ist dafür zwingend [1][2].
Technisch sollte die Praxissoftware ab dem Stichtag automatisch auf die pauschalenfreie Leistungslogik umschalten und Prüfregeln implementieren, die Ausstellungsdatum und Terminvereinbarung gegen den Stichtag spiegeln. Für Bestandsfälle empfiehlt sich eine gesonderte Kennzeichnung, damit Nachweise bei Prüfungen schnell vorliegen. Interne Arbeitsanweisungen sollten regeln, wer den Versorgungsbeginn erfasst, wie Nachweise abgelegt werden und wie bei unklaren Einzelfällen zu verfahren ist, um Friktionen mit Kostenträgern zu minimieren.
Rechtlicher Hintergrund der Blankoverordnung nach § 125a SGB V
Die Blankoverordnung ist eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung. Ärztinnen und Ärzte legen Indikation und grobe Zielrichtung fest, die konkrete Ausgestaltung der Therapie übernehmen die Heilmittelerbringer. Rechtsgrundlage ist § 125a SGB V. Die besondere Versorgungsverantwortung der Therapeutinnen und Therapeuten war bislang in den Bundesverträgen über eine gesonderte Pauschale zusätzlich vergütet. Mit dem GKV-BStabG wird festgelegt, dass in Verträgen nach § 125a SGB V keine gesonderte Pauschale für besondere Versorgungsverantwortung mehr zulasten der GKV vereinbart werden darf. Damit greift der Gesetzgeber unmittelbar in die Vertragsarchitektur ein und verschiebt das Vergütungsgefüge innerhalb der Blankoverordnung [4][7][9][3]. Für die praktische Umsetzung bleibt die Versorgungsverantwortung inhaltlich bestehen. Steuerung, Frequenz, Auswahl der Maßnahmen und Evaluationspflichten bleiben Aufgaben der Ergotherapie, nur die bisherige Mehraufwandspauschale entfällt für neue Fälle.
Status der Blankoverordnung in der Ergotherapie seit April 2024
Die Blankoverordnung ist seit dem 1. April 2024 als Regelversorgung in der Ergotherapie in Kraft. Grundlage sind Bundesverträge zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer. Der Anwendungsbereich ist auf bestimmte Diagnosegruppen begrenzt, darunter unter anderem SB1, PS3 und PS4. Die konkrete Ausgestaltung, also Indikationskatalog, Vergütung und Leistungsumfang, wird auf Bundesebene verhandelt und fortentwickelt. Geplante Verhandlungen zur Weiterentwicklung der ergotherapeutischen Blankoverordnung wurden am 22.04.2026 abgesagt. Als Begründung wurde auf die anstehenden Änderungen durch das GKV-BStabG verwiesen. Damit wurde eine inhaltliche und ökonomische Weichenstellung vorgezogen, die nun mit dem Inkrafttreten des Gesetzes verbindlich wird [7][8][11][6][4]. Für Praxen bedeutet dies, dass mittelfristig keine vertragliche Kompensation der gestrichenen Pauschale zu erwarten ist, solange keine neue Verhandlungslage geschaffen wird.
Wirtschaftliche Auswirkungen für Ergotherapiepraxen
Mit dem Entfall der Pauschale verringern sich die Erlöse pro Blankoverordnung um 91,38 Euro in Fällen, die dem neuen Recht unterfallen. Die interne Kalkulation für Aufnahme, Diagnostik, Befundung, Therapieplanung und Steuerung muss an diese veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden. Personal- und Sachkosten, die bislang über die Pauschale teilgedeckt wurden, müssen in der Prozessorganisation aufgefangen oder über Effizienzgewinne kompensiert werden. Parallel begrenzt die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V die zukünftige Dynamik der Vergütungserhöhungen im Heilmittelbereich. Tarifanpassungen oberhalb der Grundlohnrate lassen sich dadurch schwerer in die GKV-Vergütung überführen. Für Praxen verschärft das die betriebswirtschaftliche Planung, insbesondere bei steigenden Lohn- und Raumkosten [9][4][5][11]. Eine kurzfristige Gegenfinanzierung über höhere GKV-Preise ist damit unwahrscheinlich. Umso wichtiger sind transparente Prozesse, klare Terminsteuerung und eine präzise Dokumentation, um Leistungsausfälle und Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.
Zuzahlungen der Patienten und Steuerungseffekte ab 2027
Ab dem 01.01.2027 steigen die Patientenzuzahlungen pro Heilmittelverordnung auf 15 Euro je Verordnung plus 10 Prozent der Behandlungskosten. Zudem werden die Zuzahlungsbeträge an die Grundlohnrate gekoppelt und jährlich dynamisiert. Für Ergotherapiepraxen ergeben sich daraus organisatorische Effekte in der Kassierung, gegebenenfalls auch in der Terminplanung, wenn Patientinnen und Patienten mit höheren Eigenanteilen vorsichtiger disponieren. Liquiditätsprozesse sollten angepasst und die Information der Patientinnen und Patienten frühzeitig eingeplant werden, um Missverständnisse zu vermeiden und Ausfälle zu reduzieren [4][5]. In Kombination mit dem Wegfall der Pauschale kann eine höhere Zuzahlung die Nachfrage nicht zwingend dämpfen, sie erhöht jedoch das Erklärungsbedürfnis im Praxisalltag.
Positionen der Akteure: Kosten, Nutzen und Bewertung
Der GKV-Spitzenverband bewertet die Blankoverordnung derzeit als teurer, aber bisher nicht nachweisbar besser. Diese Einschätzung dient als eine Begründung für die Streichung der Mehraufwandspauschale. Während die erweiterten Steuerungsmöglichkeiten der Therapeutinnen und Therapeuten fachlich anerkannt sind, wird ihre Wirtschaftlichkeit in der Fläche kritisch gesehen. Für Praxen erhöht dies den Druck, Prozesse evidenzorientiert zu dokumentieren und Ergebnisse transparent darzustellen. Eine belastbare Outcome-Dokumentation kann helfen, künftige Verhandlungen über Vergütungsstrukturen zu unterstützen, auch wenn das aktuelle Gesetz keine Pauschale mehr zulässt [12][5][11]. Bis neue Evidenzpfade vereinbart sind, verbleibt es jedoch bei der aktuellen Rechtslage, die die Pauschalenfinanzierung für Neufälle unterbindet.
Operative To-dos für Praxen: Abrechnung, Dokumentation, Verträge
Praxen sollten bis zum Stichtag klare Umsetzungspläne erstellen:
- Abrechnungssysteme anpassen: Pauschalenpositionen für Blankoverordnungen ab dem 30.07.2026 deaktivieren; Prüfregeln für Ausstellungsdatum und Versorgungsbeginn hinterlegen [2][3][1].
- Dokumentationspflichten schärfen: Versorgungsbeginn eindeutig mit Datum festhalten; Terminvereinbarungen revisionssicher ablegen (z. B. Kalendereinträge, Bestätigungen) [1][2].
- Bestandsfälle kennzeichnen: Fälle mit Beginn vor dem Stichtag markieren, damit die Pauschale weiterhin rechtssicher abgerechnet werden kann [1][2].
- Vertragscheck: Interne Vereinbarungen und Formulare anpassen; Hinweise zur Pauschalenstreichung in Aufklärungs- und Informationsunterlagen aufnehmen [3][4].
- Team schulen: Kurzbriefings zu Rechtslage, Bestandsschutz, Retaxationsrisiken und Kommunikationsleitfäden für Patientinnen und Patienten durchführen [2][1].
Diese Maßnahmen reduzieren Abrechnungsfehler, sichern Bestandsansprüche und erleichtern Prüfprozesse durch Kostenträger.
Risiken, Retaxationen und Prüfstrategien
Die größte Gefahr entsteht durch eine versehentliche Abrechnung der Pauschale bei Neufällen. Hier drohen Retaxationen und Rückforderungen. Ein zweites Risiko liegt in unklar dokumentierten Versorgungsbeginnen, insbesondere bei Terminverschiebungen rund um den Stichtag. Praxen sollten einen Standardprozess einführen, der Terminvereinbarungen mit Zeitstempel dokumentiert und bei Änderungen einen nachvollziehbaren Verlauf erzeugt. Bei Mehrfachverordnungen ist pro Verordnung separat zu prüfen, ob der Bestandsschutz greift. Interne Audits in den ersten drei Monaten nach dem Stichtag helfen, Prozesslücken früh zu erkennen und zu schließen. Bei Zweifeln empfiehlt sich eine fallbezogene Anfrage an die jeweilige Kasse mit Verweis auf den dokumentierten Beginn, ohne nicht belegbare Angaben zu machen [2][1][3].
Häufige Fragen
Gilt der Bestandsschutz auch, wenn der erste Behandlungstermin nach dem 30.07.2026 liegt?
Ja, nach juristischer Auffassung der Berufsverbände gilt eine Versorgung als begonnen, wenn vor dem Stichtag ein Behandlungs- oder Diagnostiktermin vereinbart wurde. Solche Verordnungen behalten den Anspruch auf die Pauschale, sofern die Dokumentation den Termin eindeutig belegt. Entscheidend ist der nachweisbare Versorgungsbeginn, nicht das tatsächliche Datum der ersten Behandlung [2][1].
Dürfen wir die Pauschale noch abrechnen, wenn die Verordnung am 30.07.2026 ausgestellt wurde?
Nein. Alle Blankoverordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 30.07.2026 unterliegen der neuen Rechtslage. Für diese Neufälle ist die versorgungsbezogene Pauschale nicht mehr zulässig. Eine Abrechnung zulasten der GKV führt zu Retaxationsrisiken. Maßgeblich ist der Stichtag, unabhängig davon, ob Termine bereits vereinbart sind [2].
Welche Summe fällt konkret weg und wie wirkt sich das aus?
In der Ergotherapie betrug die zusätzliche Vergütung für die besondere Versorgungsverantwortung 91,38 Euro pro Blankoverordnung. Diese Komponente entfällt für neu ausgestellte oder neu beginnende Verordnungen ersatzlos. Praxen verlieren damit einen planbaren Zuschlag, der bisher administrativen und steuernden Mehraufwand abgedeckt hat [9][1][2][3].
Was ändert sich bei der Vergütungsentwicklung generell?
Das Gesetz führt die Grundlohnsummenbindung nach § 71 SGB V im Heilmittelbereich wieder ein. Dadurch werden künftige Preissteigerungen an die Grundlohnrate gekoppelt und stärker begrenzt. Hohe Kostenanstiege in Praxen lassen sich daher schwerer über GKV-Vergütungen auffangen. Strategische Kostenplanung wird wichtiger [4][5].
Welche Zuzahlungen müssen Patienten ab 2027 leisten?
Ab dem 01.01.2027 beträgt die Zuzahlung 15 Euro je Verordnung plus 10 Prozent der Behandlungskosten. Die Beträge werden an die Grundlohnrate gekoppelt und jährlich dynamisiert. Praxen sollten Kassiervorgänge und Patienteninformation anpassen, um Rückfragen und Zahlungsausfälle zu minimieren [4][5].
Fazit
Das GKV-BStabG setzt für die ergotherapeutische Blankoverordnung eine klare Zäsur: Ab dem 30.07.2026 entfällt die versorgungsbezogene Pauschale für Neufälle, während begonnene Fälle unter Bestandsschutz weiter abgerechnet werden können. Praxen müssen Abrechnung, Dokumentation und Prozesse am Stichtag trennscharf ausrichten, um Retaxationen zu vermeiden. Die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung und höhere Zuzahlungen ab 2027 verstärken den betriebswirtschaftlichen Anpassungsdruck. Wer jetzt digitale Prüfregeln, saubere Nachweise und klare Teamabsprachen etabliert, sichert Erlöse und bleibt rechtssicher handlungsfähig [1][2][3][4][5].
Quellen
- Versorgungsbezogene Pauschale entfällt ab 30. Juli 2026
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) ist in Kraft
- GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen
- Blankoverordnung: Jetzt ist nicht die Zeit für Ausbau, sondern für ...
- GKV-Spargesetz beschlossen: Was das neue Gesetz für Logopädie, Ergotherapie und Physiotherapie wirklich bedeutet
- Tickermeldung zur Blankoverordnung Ergotherapie (Verhandlungen abgesagt)
- Blankoverordnung Ergotherapie
- Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – Blankoverordnung
- Alles zu der neuen Blankoverordnung für Ergotherapeut:innen
- Blankoverordnung für Physio- und Ergotherapie
- Blankoverordnung macht Ergotherapie teurer, aber nicht besser
- Berufsverbände zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG)


