TI-Pflicht in der Physiotherapie: Fristen, eVO und Haftung
Die TI-Pflicht in der Physiotherapie ist auf den 1. Oktober 2027 verschoben. Was gilt 2026, wie bereiten Sie eVerordnung und Praxisorganisation vor und wo lauern Haftungsrisiken

Die TI-Pflicht in der Physiotherapie ist gesetzlich auf den 1. Oktober 2027 verschoben, 2026 fungiert als Übergangsjahr ohne Anschlusszwang. Parallel rückt die eVerordnung in den Fokus, die voraussichtlich erst 2028 flächendeckend verpflichtend wird. Praxen sollten Fristen, Finanzierung und Haftungsfragen jetzt systematisch klären, um zum Stichtag rechtssicher arbeiten zu können [2][7][12][14][15].
Rechtsgrundlagen und Verfahrensstand
Die Einbindung der Heilmittelerbringer in die Telematikinfrastruktur basiert auf dem DVPMG sowie Regelungen im SGB V, insbesondere § 291 SGB V zur TI-Nutzung und § 360 SGB V zur Einbeziehung weiterer Leistungserbringer [1][5][8][13]. Der ursprünglich geplante Termin 1. Januar 2026 wurde durch das sogenannte BEEP-Gesetz im Bundestag am 6. November 2025 auf den 1. Oktober 2027 verschoben. Damit ist die Frist gesetzlich neu gesetzt; der Zeitraum bis dahin ist ausdrücklich für Vorbereitung und Stufenanläufe vorgesehen [2][7][12][14][15].
Rechtlich relevant ist die Differenzierung zwischen dem allgemeinen TI-Anschlusszwang und einzelnen TI-Fachdiensten. Für Heilmittelpraxen bleibt 2026 ein Übergangsjahr, in dem Papierprozesse zulässig sind. Die elektronische Heilmittelverordnung (eVerordnung, eVO) ist nach aktueller Planung kein Pflichtdienst für 2026; Pilotphasen sind ab 2027 avisiert, eine flächendeckende Verpflichtung wird derzeit erst für 2028 erwartet [12]. Solange kein verbindlicher Pflichtbeginn für einzelne Dienste benannt ist, gilt der Grundsatz: Es bleibt bei der Übergangsordnung, bis die Rechtsakte und technischen Vorgaben finalisiert sind [5][12].
Praxen sollten den Verfahrensstand fortlaufend beobachten und interne Roadmaps dynamisch anpassen. Dabei ist zentral, die SGB-V-Grundnormen als Rahmen zu verstehen und auf Verbands- sowie Kasseninformationen zu achten. Entscheidungen über Investitionszeitpunkte sollten eng an die genannten Fristen und die verfügbare Förderkulisse gekoppelt werden [1][3][6][8].
TI-Pflicht in der Physiotherapie: Fristen und Geltungsbereich
Die TI-Anbindung ist ab 1. Oktober 2027 für alle Heilmittelerbringer verpflichtend. Der Geltungsbereich bezieht sich auf die Berufsausübung als Heilmittelerbringer, unabhängig davon, ob die Praxis überwiegend gesetzlich oder privat Versicherte behandelt. Damit sind auch privatlastige oder rein private Praxen vom Anschlusszwang umfasst [7][11][14].
Für 2026 gilt aus fachlicher Sicht ein Übergangsregime: Weder der TI-Anschluss noch die eVerordnung sind Pflicht. Das Muster 13 als Papierverordnung bleibt gültig und abrechenbar. Diese Übergangsordnung reduziert kurzfristigen Druck, verschiebt aber die Umsetzungsarbeit in die Jahre 2026 und 2027, in denen Planung, Beschaffung, Testläufe und Mitarbeiterschulungen sinnvoll zu priorisieren sind [12].
Die eVerordnung wird nach derzeitigem Stand nicht 2026 verpflichtend. Pilotphasen werden ab 2027 parallel zur TI-Pflicht erwartet; eine flächendeckende Pflicht wird voraussichtlich 2028 greifen. Praxen sollten daher mit einem gestuften Rollout rechnen: TI-Basisinfrastruktur bis Oktober 2027, anschließend die schrittweise Integration der eVO in 2027/2028, abgestimmt auf Software- und Kassenverfügbarkeiten [12].
Konkrete Meilensteine für die Praxisplanung:
- Bis Q4/2026: Rechts- und Technik-Scoping, Auswahl von Systemhaus und Praxissoftware, Kostengerüst skizzieren [1][4][8].
- Q1–Q3/2027: Implementierung, Test, Schulung, Notfallprozesse und Dokumentationsstandards finalisieren [4][8][12].
- Ab 1.10.2027: Produktivbetrieb mit TI, Nutzung verfügbarer Fachdienste; eVO-Integration gemäß regionalen und softwareseitigen Freigaben fortführen [5][8][12][14].
Übergang 2026/2027 und eVerordnung: Was gilt in der Praxis
Im Übergangsjahr 2026 bleibt die Papierverordnung Muster 13 vollumfänglich gültig. Eine fehlende freiwillige TI-Anbindung führt nach aktuellem Stand allein nicht zu Honorarverlusten, solange die spätere Pflichtfrist eingehalten wird. Praxen können daher auf bestehende Prozesse zurückgreifen und parallel ihre Digitalisierungsvorbereitung strukturieren [5][9][12].
Für 2027 ist mit Pilotphasen der eVerordnung zu rechnen. Das bedeutet: eVO kann in einzelnen Regionen, Kassenbeziehungen oder Softwarelandschaften testweise verfügbar sein, ohne dass eine bundesweite Verpflichtung besteht. Die flächendeckende Pflicht wird derzeit erst für 2028 erwartet. Praxen sollten deshalb zweigleisig planen: papierbasiert abrechnen, wo eVO noch nicht nutzbar ist, und dort elektronisch arbeiten, wo es technisch und organisatorisch sauber möglich ist [12].
Empfehlungen für den Übergangsbetrieb:
- Dokumentationsklarheit: Kennzeichnen Sie, in welchem Fall eVO oder Papier eingesetzt wird, und begründen Sie Abweichungen mit technischen oder prozessualen Rahmenbedingungen [5][12].
- Abrechnungsrisiko minimieren: Prüfen Sie laufend die Vorgaben der Kostenträger und dokumentieren Sie, wenn TI-Funktionen lokal oder kassenbedingt (noch) nicht verfügbar sind. Das reduziert Retaxationsrisiken [5][9][12].
- Schulung modular gestalten: Beginnen Sie mit TI-Basis, rollen Sie eVO-Schritte erst aus, wenn Software und Kassenpfade belastbar sind [8][12].
So bleibt die Praxis handlungsfähig, ohne sich frühzeitig in instabile Prozesse zu zwingen. Gleichzeitig entsteht Erfahrungswissen, das den Pflichtstart 2027/2028 absichert [4][8][12].
Finanzierungspauschale und Budgetplanung: Freiwilliger Anschluss mit Zuschuss
Physiotherapiepraxen können sich bereits vor der Pflicht freiwillig an die TI anschließen. Dieser freiwillige Anschluss wird über eine TI-Finanzierungspauschale durch den GKV-Spitzenverband bezuschusst. Die Höhe wird jährlich nach § 87 Abs. 2e SGB V angepasst. Voraussetzung ist der vollständige TI-Anschluss und die Beantragung über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands [1][3][6].
In der Fachberichterstattung wird für Heilmittelerbringer eine aktuelle Monatspauschale von rund 213,75 Euro genannt. Die Pauschale bezieht sich auf die Praxis, nicht auf einzelne Behandlerprofile. Der Anspruch setzt einen funktionsfähigen TI-Anschluss und die fristgerechte Antragstellung voraus. Prüfen Sie die für Ihr Jahr geltende Pauschale, da die Höhe jährlich angepasst wird [3][6].
Praxisnahe Budgettipps:
- Planen Sie Anschaffungs- und Betriebskosten gegen die Monatspauschale. Beispiel: Für n Monate entspricht die Förderung n × 213,75 Euro. Prüfen Sie, ob Serviceverträge, Schulungen und Ersatzgeräte dadurch anteilig gedeckt sind [3][6].
- Binden Sie Ihr Systemhaus vertraglich an Reaktions- und Updatezeiten. Verweisen Sie auf die Förderlogik und die Pflichtfristen, um SLA-Anforderungen zu begründen [1][8].
- Halten Sie Nachweise bereit: Anschlussdatum, Inbetriebnahmeprotokolle, Softwarefreigaben und Störungsdokumentation unterstützen die Förder- und Abrechnungsfähigkeit [1][3][6][8].
Wer erst kurz vor dem Stichtag startet, riskiert Engpässe bei Komponenten und Kapazitäten der Dienstleister. Nutzen Sie daher den Vorlauf 2026/2027, um wirtschaftlich und organisatorisch kontrolliert in den TI-Betrieb zu gehen [4][8][12].
TI-Pflicht in der Physiotherapie: Sanktionen und Risiken ab Oktober 2027
Ab dem Stichtag 1. Oktober 2027 wird der TI-Anschluss zur faktischen Voraussetzung, um GKV-Verordnungen regelkonform zu verarbeiten. Ohne TI sind zentrale Dienste wie die elektronische Kommunikation mit Kostenträgern und perspektivisch die eVerordnung nicht nutzbar. Das schränkt die reguläre Teilnahme an der GKV-Versorgung erheblich ein [5][8][12][14].
Mit Ablauf der Frist müssen Praxen mit Vergütungsabschlägen oder anderen Sanktionen rechnen, wenn sie TI-Anforderungen nicht erfüllen. IT-Fachinformationen verweisen auf entsprechende Möglichkeiten im SGB V. Zusätzlich können Kassen Retaxationen oder Ablehnungen vornehmen, wenn formale TI-Vorgaben verletzt sind [9][13].
Haftungsrechtlich sind zwei Ebenen zu trennen:
- Vergütungs- und Vertragsrisiken: Fristversäumnisse, fehlende TI-Funktion oder formale Mängel können Vergütungsabschläge, Retaxationen oder Prozessverzögerungen auslösen [9][12][13].
- Behandlungshaftung: Eine unmittelbare Patientenschädigung entsteht primär dann, wenn TI-Störungen oder Organisationsmängel zu versäumten oder fehlerhaften Verordnungen oder Leistungen führen. In solchen Fällen greifen allgemeine zivil- und berufsrechtliche Prüfmaßstäbe, die häufig als organisationspflichtiges Risiko der Praxis eingeordnet werden [5][9][10][12].
Risikoreduzierung beginnt mit sauberer Organisation: definierte Verantwortlichkeiten, dokumentierte Ausweichprozesse, Störungsprotokolle und regelmäßige Updates von Konnektor, Kartenterminals und Praxissoftware. Diese Maßnahmen helfen, gegenüber Kassen und gegebenenfalls Gerichten nachzuweisen, dass Ausfälle nicht auf grob fahrlässige Praxisorganisation zurückzuführen sind [5][8][11].
Organisation, IT-Sicherheit und Nachweispflichten: Umsetzung in 8 Schritten
Ein belastbarer TI-Start erfordert klare Zuständigkeiten, Standards und Nachweise. Nutzen Sie 2026/2027 für folgende acht Umsetzungsschritte:
- Rechts- und Vertragscheck: Prüfen Sie SGB-V-Bezüge, DVPMG-Rahmen und Verbandsinformationen. Hinterlegen Sie Fristen, Geltungsbereich und künftige eVO-Anforderungen in internen Leitlinien [1][5][8][13].
- Versicherungen klären: Stimmen Sie Haftpflicht- und IT-Versicherungen auf TI-Betrieb, Cyberrisiken und Regressszenarien ab. Dokumentieren Sie Melde- und Nachweispflichten [1][4][8][12].
- Systemhaus und Software wählen: Vereinbaren Sie SLAs, Updatezyklen und Schulungspakete. Achten Sie auf eVO-Roadmaps und Bestätigungen zur TI-Kompatibilität [4][8][12].
- Technische Architektur planen: Konnektor, Kartenterminals und Praxissoftware dimensionieren, Netzwerkabsicherung definieren, Rollen- und Rechtekonzept für Mitarbeitende festlegen [5][8][11].
- Fallback- und Ersatzverfahren: Regeln Sie papierbasierte Ausweichprozesse, Fehlerprotokolle und Kommunikationspfade zu Kassen. Halten Sie Formulare und Checklisten vor [5][8][11][12].
- Schulung und Kommunikation: Schulen Sie Teamrollen (Annahme, Abrechnung, Therapieplanung) gestaffelt. Informieren Sie Zuweiser und Patientinnen und Patienten über veränderte Abläufe in der Praxisorganisation [4][8][12].
- Finanzierung sichern: Beantragen Sie rechtzeitig die TI-Finanzierungspauschale über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands. Voraussetzung ist der vollständige Anschluss; die Pauschale wird jährlich nach § 87 Abs. 2e SGB V angepasst [1][3][6].
- Wirkbetrieb testen: Führen Sie einen Probebetrieb mit Echtprozessen unter Aufsicht durch. Validieren Sie Störungsdokumentation, Eskalationswege und die eVO-Integration dort, wo verfügbar [8][12].
Dokumentationspflichten umfassen vor allem: Versionsstände von TI-Komponenten, Nachweise über Wartung und Updates, Störungs- und Fehlerprotokolle, Entscheidungen zu Ausweichprozessen und interne Freigaben für neue Workflows. Diese Unterlagen stützen sowohl die Förderfähigkeit als auch die Abwehr von Retaxationen und die Verteidigung gegenüber Haftungsbehauptungen [5][8][11][12].
Kommunikation und Abrechnung: Klarheit erzeugen, Retaxationen vermeiden
Bis zur Pflichtfrist bleiben Papierverordnungen sozialrechtlich zulässig und abrechenbar. Eine Nicht-Nutzung der freiwilligen TI-Anbindung begründet nach aktuellem Stand allein keinen Honorarverlust, solange die spätere Pflichtfrist eingehalten wird. Gleichwohl sollten Praxen Abrechnungsketten und Kassenanforderungen laufend prüfen und dokumentieren [5][9][12].
Praktische Maßnahmen für weniger Abrechnungsrisiko:
- Aufnahmeprozesse standardisieren: Festlegen, wie Verordnungen geprüft, digitalisiert, gekennzeichnet und archiviert werden. Einheitliche Vermerke erleichtern die Begründung bei Kassenanfragen [5][9].
- Kassenkommunikation strukturieren: Verantwortliche benennen, Fristen und Ansprechpartner hinterlegen, Störungen mit Datum, Uhrzeit, beteiligten Systemen und Maßnahmen dokumentieren [8][11][12].
- Parallelbetrieb absichern: Wo eVO schon genutzt wird, klare Kriterien für Rückfall auf Papier definieren und protokollieren. So vermeiden Sie formale Widersprüche zwischen Verordnungsweg und Abrechnung [5][12].
Für die interne Steuerung empfiehlt sich ein monatliches Reporting zu TI-Verfügbarkeit, Störungen, eVO-Quote, Schulungsstand und offenen Aufgaben. Dieses Reporting schafft Transparenz, priorisiert Engpässe und liefert Argumente für Gespräche mit Systemhaus, Softwareanbieter und Kostenträgern [4][8][12].
Häufige Fragen
Betrifft die TI-Pflicht auch rein privat arbeitende Physiotherapiepraxen?
Ja. Maßgeblich ist die Berufsausübung als Heilmittelerbringer, nicht der Versicherungsstatus der Patientinnen und Patienten. Auch privatlastige oder rein private Praxen unterliegen dem Anschlusszwang ab 1. Oktober 2027. Die TI-Pflicht gilt damit einheitlich für die Berufsgruppe [7][11][14].
Wird die eVerordnung vor 2028 irgendwo verpflichtend?
Nach aktuellem Stand nicht. Für 2027 sind Pilotphasen zu erwarten, ohne bundesweite Pflicht. Eine flächendeckende Verpflichtung der eVerordnung für Heilmittel wird derzeit erst für 2028 avisiert. Bis dahin bleibt die Papierverordnung Muster 13 zulässig und abrechenbar [12].
Drohen bei TI-Ausfällen Haftungsrisiken gegenüber Patientinnen und Patienten?
Primär entstehen Risiken als Vergütungs- und Vertragsfragen, etwa durch Retaxationen. Behandlungshaftung kommt in Betracht, wenn TI-Störungen oder Organisationsmängel zu versäumten oder fehlerhaften Verordnungen oder Leistungen führen. Saubere Organisation, Fallback-Prozesse und Störungsdokumentation reduzieren dieses Risiko deutlich [5][9][10][12].
Verliere ich Honorar, wenn ich 2026 noch nicht an die TI angeschlossen bin?
Nach derzeitigem Stand nicht, solange die spätere Pflichtfrist eingehalten wird. 2026 ist ein Übergangsjahr ohne TI-Anschlusszwang; Papierverordnungen bleiben zulässig und abrechenbar. Mit Fristbeginn 1. Oktober 2027 ändern sich die Anforderungen, dann drohen bei Nichteinhaltung Abschläge [5][9][12][13].
Wie erhalte ich die TI-Finanzierungspauschale für meine Praxis?
Voraussetzung ist ein vollständiger TI-Anschluss. Der Zuschuss wird monatlich gezahlt, die Höhe wird jährlich nach § 87 Abs. 2e SGB V angepasst. Die Beantragung erfolgt über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands. In der Fachberichterstattung wird derzeit eine Pauschale von rund 213,75 Euro genannt [1][3][6].
Fazit
Die TI-Pflicht in der Physiotherapie ist auf den 1. Oktober 2027 verschoben; 2026 bleibt als Übergangsjahr ohne Anschlusszwang. Die eVerordnung wird voraussichtlich erst 2028 flächendeckend verpflichtend. Wer den Vorlauf für Rechtscheck, Finanzierung, Technik, Schulung und Fallback-Prozesse nutzt, reduziert Abrechnungs- und Haftungsrisiken deutlich. Spätestens zum Stichtag sollte jede Praxis TI-betriebsbereit sein, um Vergütungsabschläge und Versorgungslücken zu vermeiden [2][5][8][12][13][14][15].

