Ergotherapeutengesetz 2026: geltendes Recht und Reformpläne
Das Ergotherapeutengesetz regelt Erlaubnis, Ausbildung und Anerkennung. Was heute verbindlich gilt und was bislang nur Entwurf oder Forderung ist, sauber getrennt.

Wer in Deutschland unter der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut" arbeiten will, braucht eine staatliche Erlaubnis. Die Grundlage dafür ist das Ergotherapeutengesetz, kurz ErgThG, ergänzt durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (ErgThAPrV). Beide Regelwerke stammen in ihrem Kern aus den 1970er Jahren und sind seither nur punktuell angepasst worden. Genau das ist der Grund, warum das Gesetz seit Jahren auf der berufspolitischen Agenda steht.
Dieser Beitrag trennt konsequent zwei Ebenen: Was gilt heute rechtlich verbindlich, und was ist bislang nur Entwurf, Forderung oder politische Absichtserklärung. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil in Fachforen und Werbetexten regelmäßig Reformpläne als geltendes Recht dargestellt werden.
Was das Ergotherapeutengesetz heute regelt
Das ErgThG ist ein Berufszulassungsgesetz. Es regelt nicht die Behandlung selbst, sondern den Zugang zum Beruf und den Schutz der Berufsbezeichnung. Der verbindliche Gesetzestext ist beim Bundesministerium der Justiz im Portal gesetze-im-internet.de abrufbar. Vier Punkte prägen die aktuelle Rechtslage:
- Erlaubnisvorbehalt für die Berufsbezeichnung. Die Bezeichnung darf nur führen, wer eine Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde besitzt. Die Tätigkeit selbst ist nicht in gleicher Weise geschützt wie bei approbierten Berufen, die Bezeichnung aber schon.
- Voraussetzungen der Erlaubnis. Verlangt werden der Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung mit staatlicher Prüfung, gesundheitliche Eignung sowie die Zuverlässigkeit zur Berufsausübung.
- Ausbildungsdauer und Struktur. Die Ausbildung dauert drei Jahre in Vollzeit und findet an staatlich anerkannten Schulen statt. Umfang, Fächer, Praxiseinsätze und Prüfungsteile stehen in der ErgThAPrV.
- Anerkennung ausländischer Abschlüsse. Für im Ausland erworbene Qualifikationen gilt ein Gleichwertigkeitsverfahren bei der jeweiligen Landesbehörde, das bei Abweichungen Anpassungsmaßnahmen oder eine Kenntnisprüfung vorsieht.
Zuständig für die Erlaubnis sind die Länder, nicht der Bund. Deshalb unterscheiden sich Antragsformulare, Bearbeitungszeiten und Gebühren erheblich, obwohl die materiellen Anforderungen bundesweit identisch sind.
Was das Gesetz ausdrücklich nicht regelt
Ein großer Teil der Fragen, die in der Praxis unter dem Schlagwort "Ergotherapeutengesetz" gesucht werden, steht gar nicht im ErgThG. Wer hier falsch sucht, verliert Zeit:
- Abrechnung mit den Krankenkassen hängt an der Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch. Maßgeblich sind die Zulassungsvoraussetzungen für Heilmittelerbringer in § 124 SGB V sowie die Rahmenverträge nach § 125 SGB V.
- Verordnungsfähigkeit und Therapieumfang ergeben sich aus der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, nicht aus dem Berufsgesetz.
- Fortbildungspflichten stehen in den Rahmenverträgen und ihren Anlagen.
- Direktzugang ohne ärztliche Verordnung ist berufsrechtlich und leistungsrechtlich getrennt zu betrachten. Wie eng dieser Punkt mit der Berufsgesetzreform verzahnt ist, ordnet unser Beitrag zum Direktzugang in der Ergotherapie ein.
Praktisch heißt das: Die Erlaubnis nach dem ErgThG ist die Eintrittskarte in den Beruf. Alles, was danach über Umsatz, Verordnung und Praxisbetrieb entscheidet, hängt am Sozialrecht.
Die Ausbildung im Detail: Struktur, Prüfung, Kosten
Weil das Gesetz selbst schlank formuliert ist, steckt der praktische Teil in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Sie legt fest, wie sich die drei Jahre aufteilen: ein theoretischer und praktischer Unterricht an der Schule sowie eine praktische Ausbildung in Einrichtungen der Versorgung. Inhaltlich reicht das Spektrum von medizinischen Grundlagen über handlungs- und betätigungsorientierte Verfahren bis zu Hilfsmittelversorgung, Arbeitstherapie und rechtlichen Grundlagen. Die staatliche Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil, alle drei müssen bestanden werden.
Zwei Punkte werden regelmäßig unterschätzt. Erstens: Die Ausbildung ist zwar bundesweit gleich geregelt, findet aber überwiegend an privaten Schulen statt. Ob Schulgeld anfällt, hängt vom Bundesland und vom Schulstatus ab, weshalb die Kostenspanne zwischen zwei Bundesländern erheblich ausfällt. Zweitens: Eine Ausbildungsvergütung ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Beides ist der Grund, warum die Debatte um Schulgeldfreiheit die Reformdiskussion so stark dominiert und in mehreren Ländern parallel zur Bundesebene geführt wird.
Anerkennung ausländischer Abschlüsse Schritt für Schritt
Für Praxen, die international rekrutieren, ist der Verfahrensweg der eigentliche Zeitfaktor. Er läuft in der Regel in vier Etappen:
- Antrag bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem gearbeitet werden soll, mit Ausbildungsnachweisen, Stundenübersichten und beglaubigten Übersetzungen.
- Gleichwertigkeitsprüfung des Ausbildungsinhalts im Vergleich zur ErgThAPrV. Geprüft wird nicht der Titel, sondern der tatsächliche Umfang der Ausbildungsinhalte.
- Ausgleichsmaßnahme bei wesentlichen Unterschieden, entweder als Anpassungslehrgang mit Abschlussgespräch oder als Kenntnisprüfung.
- Erteilung der Erlaubnis, meist verbunden mit dem Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse und der gesundheitlichen Eignung.
Planen Sie mehrere Monate ein und klären Sie vor der Einstellung, ob eine befristete Beschäftigung ohne Berufsbezeichnung fachlich und vertraglich sinnvoll darstellbar ist. Abrechnungsfähig sind Leistungen erst, wenn die Erlaubnis vorliegt und die Praxis die Person gegenüber der Zulassung benennen kann.
Reform: Was gefordert wird und wie weit das Verfahren ist
Seit Jahren fordern Berufsverbände und Hochschulen eine Neufassung. Der Deutsche Verband Ergotherapie hat dazu einen eigenen Entwurf für ein neues Ergotherapeutengesetz vorgelegt, der die Berufsbezeichnung an einen akademischen Grad koppeln würde. Das Vorhaben "Neustrukturierung und Überarbeitung des Ergotherapeutengesetzes nebst Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung" ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages als Regelungsvorhaben dokumentiert.
Wichtig für die Einordnung: Ein Verbandsentwurf ist kein Gesetzentwurf der Bundesregierung. Er hat keine Rechtswirkung, sondern soll ein Verfahren anschieben. Der aktuelle Sach- und Diskussionsstand zur Reform der Berufsgesetze in den Therapieberufen wird laufend von Fachverbänden dokumentiert, unter anderem beim BED e.V..
Die zentralen Streitpunkte sind seit Jahren dieselben:
| Streitpunkt | Position der Verbände | Offene Frage |
|---|---|---|
| Akademisierung | Primärqualifizierung an Hochschulen, Bachelor als Regelzugang | Vollakademisierung oder Teilakademisierung mit zwei Wegen |
| Schulgeld | Ausbildung muss überall kostenfrei sein | Länderzuständigkeit, Trägerfinanzierung, Ergänzungsschulen |
| Ausbildungsvergütung | Vergütung wie in der Pflege | Wer die Kosten trägt |
| Kompetenzen | Vorbehaltsaufgaben und erweiterte Befugnisse | Abgrenzung zu ärztlichen Aufgaben |
| Direktzugang | Zugang ohne Verordnung im GKV-System | Änderung des SGB V wäre zusätzlich nötig |
Beim Thema Schulgeld zeigt die Debatte, wie stark die Länder eingebunden sind: In gemeinsamen Stellungnahmen kritisieren Verbände, dass die Ergotherapie durch die Einstufung vieler Schulen als Ergänzungsschulen gegenüber Physiotherapie und Logopädie strukturell benachteiligt bleibt.
Zeitliche Erwartung: Bitte nüchtern kalkulieren
Für die Physiotherapie liegt die Reform verfahrenstechnisch weiter vorn, dort wurde bereits ein Referentenentwurf für ein Physiotherapieberufereformgesetz bekannt, das Teilakademisierung und eine Ausbildungsvergütung vorsieht. Für die Ergotherapie steht ein vergleichbarer Regierungsentwurf zum Zeitpunkt dieses Beitrags nicht öffentlich zur Verfügung.
Realistisch bedeutet das für Praxen und Auszubildende:
- Wer heute die Ausbildung beginnt, schließt sie nach heutigem Recht ab. Bestehende Erlaubnisse bleiben bei einer Novelle regelmäßig erhalten, dafür gibt es in Berufsgesetzen Übergangsvorschriften.
- Ein Inkrafttreten setzt Kabinettsbeschluss, Bundestagsverfahren und Beteiligung des Bundesrates voraus. Nach Verkündung folgen üblicherweise mehrjährige Übergangsfristen für Schulen und Studiengänge.
- Aussagen wie "ab nächstem Jahr nur noch mit Bachelor" sind derzeit nicht belegbar. Wer sie liest, sollte nach der Quelle und dem Verfahrensstand fragen.
Was Praxen und Berufseinsteigende jetzt tun können
Konkret vorbereiten lässt sich vieles, ohne auf den Gesetzgeber zu warten:
- Personalakten prüfen. Liegt für jede Fachkraft eine Kopie der Erlaubnisurkunde vor? Bei Zulassungsprüfungen und Kassenprüfungen ist das der erste Nachweis, der verlangt wird.
- Anerkennungsverfahren früh starten. Bei internationalen Fachkräften ist das Gleichwertigkeitsverfahren der zeitkritische Teil der Einstellung, nicht der Arbeitsvertrag.
- Ausbildungspartnerschaften ausbauen. Wer heute Praktikumsplätze verlässlich anbietet, hat bei jeder Reformvariante einen Rekrutierungsvorteil.
- Fortbildung dokumentieren. Unabhängig vom Berufsgesetz ist der Nachweis nach Rahmenvertrag prüfungsrelevant.
- Verbandsinformationen als Frühwarnsystem nutzen. Zwischen Referentenentwurf und Inkrafttreten liegen Monate, in denen Stellungnahmen den Text noch verändern.
Häufige Fragen zum Ergotherapeutengesetz
Gilt aktuell noch das alte Ergotherapeutengesetz?
Ja. Das ErgThG ist mit der ErgThAPrV weiter in Kraft. Eine grundlegende Neufassung ist bislang Entwurfs- und Forderungsstand, kein geltendes Recht.
Ist ein Studium für die Ergotherapie verpflichtend?
Nein. Der Regelzugang ist die dreijährige schulische Ausbildung mit staatlicher Prüfung. Bachelorstudiengänge existieren zusätzlich, sind aber keine Voraussetzung für die Erlaubnis.
Ist die Tätigkeit als Ergotherapeut geschützt?
Geschützt ist vor allem die Berufsbezeichnung. Ohne Erlaubnis darf sie nicht geführt werden. Wer mit Krankenkassen abrechnen will, braucht zusätzlich die Zulassung nach § 124 SGB V.
Wer erteilt die Erlaubnis?
Die zuständige Behörde des Landes, in dem die Prüfung abgelegt wurde oder in dem der Beruf ausgeübt werden soll. Zuständigkeiten und Gebühren unterscheiden sich je Bundesland.
Was ändert sich für bestehende Praxen, wenn die Reform kommt?
Kurzfristig nichts an der Abrechnung. Mittelfristig können sich Ausbildungsstrukturen, Aufgabenzuschnitte und im Zusammenspiel mit dem SGB V auch Zugangswege ändern. Ein Wegfall vorhandener Erlaubnisse ist in den bisherigen Entwürfen nicht vorgesehen.
Fazit
Das Ergotherapeutengesetz regelt heute die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung, die Ausbildungsstruktur und die Anerkennung ausländischer Abschlüsse, mehr nicht. Die viel diskutierte Reform mit Akademisierung, Ausbildungsvergütung und erweiterten Kompetenzen ist bislang Entwurf und Forderung, nicht geltendes Recht. Für Praxen ist die praktische Konsequenz unspektakulär und trotzdem wichtig: Nachweise sauber führen, Anerkennungsverfahren früh anstoßen und Reformmeldungen immer am Verfahrensstand messen.

