Ergotherapeutengesetz 2026: Recht, Vergütung, Reformpläne
Was 2026 für ergotherapeutische Praxen gilt: Berufsrecht ohne neues Ergotherapeutengesetz, Vergütungsplus, TI-Pflicht, DGUV-Regeln und Änderungen durch das GKV-BStabG

Ergotherapeut:innen und Praxisleitungen fragen 2026, was beim Ergotherapeutengesetz 2026 wirklich gilt und wo Reformen absehbar sind. Fakt ist: Ein eigenständiges, modernes Ergotherapeutengesetz existiert nicht, das Berufsrecht ruht weiter auf bestehender Verordnung und Heilmittelrecht. Parallel verändern Vergütungsrunden, TI-Pflicht und DGUV-Vorgaben den Praxisalltag spürbar [2][3][5][6][12].
Ergotherapeutengesetz 2026: Status quo und Reformpfad
Das Berufsrecht der Ergotherapie stützt sich weiterhin auf die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten (ErgThAPrV) sowie die Heilmittelregelungen im SGB V. Ein eigenständiges, modernes Ergotherapeutengesetz liegt auch 2026 nicht vor [2]. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bereitet jedoch eine Reform der Berufsgesetze für Ergotherapie, Physiotherapie und Logopädie vor. Das Vorhaben ist als laufender Prozess dokumentiert und dient als politischer Rahmen für anstehende Anpassungen [2][15].
In Fachkreisen werden Konzepte eines „Gesetzes über die modernen Gesundheitsberufe“ diskutiert. Ziel der Debatte ist es, die Berufsgesetze der Therapieberufe zu bündeln und akademische Ausbildungswege stärker zu verankern. Dabei handelt es sich um einen Referenzrahmen in der Diskussion, nicht um geltendes Recht [2][15]. Das Bündnis Therapieberufe an die Hochschulen ist mit dem Vorhaben einer Novellierung der Berufsgesetze im Lobbyregister registriert und adressiert die regelmäßige Fortentwicklung und Akademisierung [15]. Für Praxen heißt das: 2026 bleibt das bestehende Berufs- und Heilmittelrecht handlungsleitend, zugleich sollten Leitungen die Reformschritte eng beobachten und vorbereitende Organisationsentscheidungen planen [2][15].
Vergütung 2026 im Blick: 4,11 Prozent plus Laufzeit und Abrechnung
Die Schiedsstelle hat am 25.06.2026 eine lineare Erhöhung der GKV-Vergütungssätze in der Ergotherapie um 4,11 Prozent beschlossen. Die neuen Preise gelten für Leistungen mit Leistungsdatum ab 01.07.2026. Die dazugehörige Vergütungsvereinbarung läuft bis 31.03.2027 [3][4][6][14]. Für die Praxisabrechnung relevant: Abgerechnet werden dürfen die erhöhten Sätze erstmals ab 01.08.2026; Leistungen im Juli 2026 werden rückwirkend mit den neuen Preisen vergütet [3][4][6][14].
Für den wirtschaftlichen Rückblick und die Deckungsbeitragsanalyse wichtig: Bereits 2025 wurde im Schiedsverfahren eine Vergütungserhöhung von 7,89 Prozent vereinbart, wirksam für Leistungen mit Leistungsdatum ab 01.08.2025. Zusätzlich gab es zur Kompensation des verspäteten Schiedstermins eine temporäre Steigerung um 3,945 Prozent für August und September 2025 [5][6].
Was bedeutet das 2026 operativ?
- Preislisten und Praxissoftware zum 01.07.2026 auf die neuen Leistungspreise aktualisieren, inklusive rückwirkender Anwendung für Juli-Leistungen [3][6][14].
- Abrechnungsläufe ab August 2026 auf korrekte Preisstände prüfen; Rückläufer vermeiden durch eindeutige Kennzeichnung der Leistungsdaten [3][6][14].
- Liquiditätsplanung anpassen: Verschiebung der Auszahlungseffekte beachten, da die rechtliche Abrechnungseröffnung erst ab 01.08.2026 wirksam wurde [3][6][14].
Blankoverordnung 2024 bis 2028: Verträge steuern, Berichte 2026 einplanen
Die Verträge der Ergotherapie nach § 125 und § 125a SGB V bilden weiterhin die Grundlage der GKV-Versorgung, einschließlich spezieller Verträge zur Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung. Die Ergotherapie-Blankoverordnung gilt bundesweit seit dem 01.04.2024 [11]. Gesetzlich sind Evaluationsschritte festgelegt: Nach § 125a Abs. 6 SGB V müssen die Vertragspartner dem BMG nach zwei Jahren einen Zwischenbericht und nach vier Jahren einen Abschlussbericht vorlegen. Für die Ergotherapie bedeutet das einen Zwischenbericht bis 2026 und einen Abschlussbericht bis 2028 [11].
Für Praxisleitungen empfiehlt sich 2026 ein strukturiertes Vertrags- und Prozessmanagement:
- Dokumentation der Indikationsentscheidungen und der genutzten Behandlungsumfänge konsistent aufbereiten, damit Datennachfragen zur Evaluation beantwortbar sind [11].
- Interne Auswertung: Welche Verordnungsbilder und Frequenzen treten unter Blanko besonders häufig auf, wo bestehen Versorgungs- oder Wirtschaftlichkeitsrisiken? (ohne neue Zahlenangaben dokumentieren) [11].
- Kommunikation im Team: Rollen und Verantwortlichkeiten in der erweiterten Versorgungsverantwortung klären und Supervisionsroutinen etablieren [11].
Beachten Sie die politische Entwicklung: Im Entwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) ist vorgesehen, dass in Verträgen nach § 125a SGB V keine gesonderte Pauschale für besondere Versorgungsverantwortung über Diagnostik und Bedarfsanalyse hinaus mehr zulasten der GKV vereinbart werden darf. Damit würde die bisherige Zusatzvergütung für Blankoverordnungen entfallen. Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht [7][9][10].
GKV-BStabG-Entwurf: Grundlohnsummenbindung, Zuzahlungen, Vertragsfolgen
Der GKV-BStabG-Entwurf sieht vor, die Heilmittelvergütung wieder an die Grundlohnsumme nach § 71 SGB V zu binden. Das hätte unmittelbare Wirkungen auf künftige Preisentwicklungen, denn Anpassungen würden sich stärker an der Grundlohnrate orientieren. Der Status ist Entwurf; verbindliche Geltung besteht noch nicht [1][10].
Ebenfalls im Entwurf: Die Zuzahlung je Heilmittelverordnung soll von 10 Euro auf 15 Euro plus 10 Prozent des Verordnungswertes angehoben und künftig an die Grundlohnrate gekoppelt werden. Dadurch würden Zuzahlungen dynamisch steigen. Auch hier gilt: Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht [1][9][10].
Für die Blankoverordnung sieht der Entwurf vor, dass eine gesonderte Pauschale für besondere Versorgungsverantwortung über Diagnostik und Bedarfsanalyse hinaus nicht mehr vereinbart werden darf. Geplante Folge wäre der Wegfall der bisherigen Zusatzvergütung in § 125a-Verträgen. Dieser Punkt ist politisch umstritten und wird von Verbänden kritisch bewertet [7][9][10].
Was bedeutet das für die Praxissteuerung 2026?
- Szenarioplanung: Erlös- und Selbstzahlerströme unter Annahme erhöhter Zuzahlungen simulieren und Auswirkungen auf Terminverhalten und Kommunikation vorbereiten. Keine Umsetzung, solange das Gesetz nicht beschlossen ist [1][9][10].
- Vertragsmonitoring: Änderungen in § 125 und § 125a SGB V sowie Schiedsverfahren sofort auf Relevanz für Preise, Leistungsbeschreibungen und Dokumentation prüfen [1][7][9][10].
- Verbandspositionen berücksichtigen: Der BED betont, dass aktuell „nicht die Zeit für Ausbau, sondern für Sicherung“ der Rahmenbedingungen sei, insbesondere bei Blankoverordnung und Grundlohnsummenbindung [10].
TI-Pflicht seit 01.01.2026: Infrastruktur, Prozesse, Verantwortlichkeit
Heilmittelpraxen, einschließlich Ergotherapie, sind seit dem 01.01.2026 gesetzlich zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) verpflichtet. Das schafft Investitions- und Organisationspflichten für Praxen, etwa für technische Ausstattung, sichere Kommunikation und interne Zuständigkeiten [5][6].
Empfohlene Schritte für eine revisionssichere Umsetzung 2026:
- TI-Basiskomponenten beschaffen und in die Praxis-IT integrieren. Verantwortlichkeiten festlegen, wer Einrichtung, Betrieb und Störungsmanagement verantwortet [5][6].
- Datenschutz- und Ausfallkonzepte anpassen: Notfallprozesse schriftlich definieren, Schulungen dokumentieren und Zugriffsrechte regelmäßig prüfen [5][6].
- Prozessmapping: Aufnahme, Terminierung, Befundübermittlung und Abrechnung auf TI-Workflows prüfen. Medienbrüche reduzieren und Standards für Dateibenennungen und Ablage festlegen [5][6].
- Kommunikation: Patient:innen- und Zuweiserinformationen standardisieren, z. B. Infoblätter zu digitalen Prozessen, ohne über die Quellenlage hinausgehende Funktionalitätsversprechen [5][6].
Wirtschaftlich sollte die TI-Pflicht in der Liquiditäts- und Risikoplanung verankert sein. Dazu gehört, Service-Level mit IT-Dienstleistern zu vereinbaren, Verantwortliche im Team zu benennen und Testläufe für Updates einzuplanen. Die rechtliche Grundlage ist klar, Detailausgestaltungen können sich allerdings weiterentwickeln [5][6].
DGUV separat denken: Gebührenverzeichnis und neue DGUV Vorschrift 2
Für Heilbehandlungen nach Arbeits- und Schulunfällen gilt seit dem 01.09.2025 ein eigenständiges Leistungs- und Gebührenverzeichnis der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für die Ergotherapie. Dieses ist strikt von den GKV-Vergütungsregelungen zu trennen und erfordert eigene Abrechnungs- und Prozesslogiken [6].
Zum 01.06.2026 ist zudem eine neue DGUV Vorschrift 2 zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Kraft getreten. Für ergotherapeutische Praxen bleibt die Betreuungspflicht bestehen, die zulässigen Betreuungsformen werden aber neu und teils flexibler gefasst. Praxisleitungen sollten die eigene Betreuungsform und Dokumentation entsprechend prüfen und anpassen [12].
Operative Empfehlungen:
- DGUV- und GKV-Leistungen organisatorisch trennen: getrennte Preislisten, Kostenträgerkennzeichnung, Formulare und Prüfpfade definieren [6][12].
- Verträge mit Betriebsärzt:innen und Fachkräften für Arbeitssicherheit auf die neue DGUV Vorschrift 2 abgleichen. Verantwortlichkeiten, Intervalle und Unterweisungen klar dokumentieren [12].
- Team schulen: Unterschiede in Indikationswegen, Dokumentation und Abrechnung zwischen DGUV und GKV wiederkehrend trainieren [6][12].
Strategisches Praxiscontrolling 2026: Preise, Verträge, Kommunikation
Die Vergütungsrunde 2026 mit 4,11 Prozent Plus ab 01.07.2026 und Abrechnung ab 01.08.2026 verlangt sauberes Controlling. Prüfen Sie Debitorenläufe, Korrekturrechnungen für Juli-Leistungen und die Durchgängigkeit der Preisstände in Software, Schnittstellen und Exporten [3][4][6][14]. Führen Sie einen Stichtagsabgleich mit allen Mitarbeitenden durch, damit Dokumentation und Leistungsdatum sauber übereinstimmen [3][6][14].
Parallel gilt: Die Vertragswerke nach § 125 und § 125a SGB V bleiben die zentrale Stellschraube für Leistungsinhalte, Preise und Blankoverordnung. Halten Sie eine Vertragsübersicht mit Gültigkeiten, Schiedsbeschlüssen und regionalen Hinweisen vor. Die Evaluationsberichte zur Blankoverordnung bis 2026 und 2028 erfordern intern robuste Datenhaltung und Prozessklarheit [11].
Kommunikativ braucht es Leitfäden für Zuweiser:innen und Patient:innen. Sprechen Sie Wert und Umfang ergotherapeutischer Leistungen transparent an, ohne gesetzliche Änderungen vorwegzunehmen. Mögliche Anpassungen durch den GKV-BStabG-Entwurf bei Zuzahlungen und Blankoverordnung sollten beobachtet und erst bei Rechtskraft in Informationsmaterialien übernommen werden [1][7][9][10].
Roadmap zur Berufsrechtsreform: Monitoring, Qualifizierung, Beteiligung
Auch ohne neues Ergotherapeutengesetz 2026 ist die Reformagenda gesetzt. Das BMG arbeitet an der Novellierung der Berufsgesetze der Therapieberufe, flankiert von Interessenträgern wie dem Bündnis Therapieberufe an die Hochschulen [2][15]. In der Diskussion stehen gebündelte Berufsgesetze und stärkere akademische Ausbildungswege. Konkrete Rechtsänderungen sind daraus 2026 noch nicht abzuleiten, aber Praxen können sich vorbereiten [2][15].
Empfehlungen für Praxisleitungen:
- Reformmonitoring institutionalisieren: Verantwortliche benennen, monatliche Lageupdates etablieren, Stellungnahmen von Verbänden und Kammern sichten [2][15].
- Personalstrategie ausrichten: Fortbildungs- und Karrierepfade so planen, dass eine mögliche stärkere Akademisierung gut integrierbar ist, ohne rechtlich nicht gesicherte Zusagen zu machen [2][15].
- Kooperationen mit Hochschulen und Schulen prüfen, um Zugang zu künftigen Qualifikationsprofilen zu erhalten und Praxisanleitung systematisch weiterzuentwickeln [2][15].
Ergotherapeutengesetz 2026: Roadmap für Praxen bis zur Reform
Bis ein mögliches modernes Berufsgesetz Realität wird, zählt robuste Umsetzung des geltenden Rahmens. Priorisieren Sie 2026 die zuverlässige Abrechnung der neuen Vergütungssätze, die TI-Betriebsfähigkeit und die saubere Trennung von GKV- und DGUV-Prozessen [3][5][6][12][14]. Halten Sie die Berichtsfristen zur Blankoverordnung im Blick und sichern Sie die dafür nötigen Datenpfade [11].
Beachten Sie den GKV-BStabG-Entwurf: Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung, geplante Erhöhung und Dynamisierung der Zuzahlungen sowie der Wegfall der Blanko-Pauschale hätten spürbare Effekte. Solange es ein Entwurf ist, bleiben Maßnahmen vorbereitend, nicht umsetzend [1][7][9][10]. Verbandspositionen wie die des BED unterstreichen die Notwendigkeit, die Versorgungssicherheit in den Mittelpunkt zu stellen [10].
Häufige Fragen
Gilt 2026 ein neues Ergotherapeutengesetz?
Nein. 2026 gibt es weiterhin kein eigenständiges, modernes Ergotherapeutengesetz. Das Berufsrecht ruht primär auf der ErgThAPrV und den Heilmittelregelungen des SGB V. Parallel bereitet das BMG eine Reform der Berufsgesetze vor, der Prozess ist laufend [2].
Wie setze ich die 4,11 Prozent Vergütungserhöhung korrekt um?
Die 4,11 Prozent gelten für Leistungen mit Leistungsdatum ab 01.07.2026. Abgerechnet werden dürfen die erhöhten Sätze ab 01.08.2026, Juli-Leistungen werden rückwirkend vergütet. Die Vereinbarung läuft bis 31.03.2027. Prüfen Sie Preisstände, Leistungsdaten und Abrechnungsläufe [3][4][6][14].
Was ändert sich bei der Blankoverordnung 2026?
Die Ergotherapie-Blankoverordnung gilt seit 01.04.2024. Gesetzlich sind ein Zwischenbericht nach zwei Jahren (2026) und ein Abschlussbericht nach vier Jahren (2028) vorgesehen. Im GKV-BStabG-Entwurf ist zudem der Wegfall einer gesonderten Blanko-Pauschale vorgesehen. Das ist noch kein geltendes Recht [7][9][10][11].
Muss meine Praxis an die TI angeschlossen sein?
Ja. Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist seit 01.01.2026 für Heilmittelpraxen, einschließlich Ergotherapie, gesetzlich verpflichtend. Das erfordert technische Ausstattung, definierte Verantwortlichkeiten und dokumentierte Prozesse im Betrieb [5][6].
Worin unterscheidet sich die DGUV-Abrechnung von der GKV?
Für Arbeits- und Schulunfälle gilt seit 01.09.2025 ein eigenständiges DGUV-Leistungs- und Gebührenverzeichnis für Ergotherapie. Es ist von GKV-Regeln getrennt zu handhaben, inklusive eigener Preislisten, Kennzeichnungen und Prozesse in der Abrechnung [6].
Fazit
2026 bleibt das Berufsrecht der Ergotherapie unverändert, ein eigenständiges Ergotherapeutengesetz existiert nicht. Gleichzeitig greifen relevante Änderungen im Versorgungsalltag: Vergütungsplus ab 01.07.2026, TI-Pflicht und eigenständige DGUV-Regeln. Der GKV-BStabG-Entwurf kann die Rahmenbedingungen weiter verschieben, ist aber noch nicht beschlossen. Praxen sichern sich, indem sie Verträge und Preise sauber umsetzen, TI-Prozesse stabil betreiben und die Reformagenda eng begleiten [1][2][3][5][6][10][11][12][14][15].
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