Blankoverordnung in der Physiotherapie: Pflichten, Haftung, Doku
Was die Blankoverordnung ab 1.11.2024 für Physiopraxen bei Auswahl, Umfang und Frequenz von Leistungen bedeutet und wie Sie rechtssicher dokumentieren

Die Blankoverordnung in der Physiotherapie ist seit 1. November 2024 Vertragsrealität und verlagert Entscheidungen zu Heilmittelart, Dauer und Frequenz auf die Praxis. Aktuell ist sie auf Schultererkrankungen der Diagnosegruppe EX begrenzt. Wer die Blankoverordnung nutzt, gewinnt klinische Steuerungshoheit und trägt zugleich mehr Verantwortung für Wirtschaftlichkeit, Abrechnung und Dokumentation. Der rechtliche Rahmen basiert auf § 125a SGB V, dem Vertrag nach § 125a sowie der Heilmittel-Richtlinie des G-BA [1][2][3][6][7].
Geltungsbereich und Rechtsrahmen der Blankoverordnung
Die gesetzliche Grundlage regelt eine Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung: Therapeutinnen und Therapeuten entscheiden auf Basis ärztlicher Diagnose und Indikation selbst über Auswahl, Behandlungsdauer und Frequenz innerhalb der Richtlinienvorgaben [1]. Der Vertrag zur Blankoverordnung in der Physiotherapie gilt seit 1. November 2024 und definiert Leistungserbringung und Vergütung [2][3]. Aktuell ist die Blankoverordnung ausschließlich für Erkrankungen des Schultergelenks zugelassen, konkret für 114 ICD-10-Codes in Kombination mit der physiotherapeutischen Diagnosegruppe EX; Veröffentlichungen weisen die aktualisierte Diagnoseliste mit Stand 17. Dezember 2025 aus, teils mit Geltung ab 1. Januar 2026 [4][5]. Die Heilmittel-Richtlinie bleibt dabei der verbindliche Rahmen für verordnungsfähige Heilmittel in EX [6][7]. Praxen müssen alle Entscheidungen mit den Vorgaben von § 125a SGB V und den Vertragsanlagen abgleichen [1][3].
Teilnahmevoraussetzungen und Ausschlüsse für Praxen
Teilnahmeberechtigt sind Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten in GKV-zugelassenen Praxen nach § 124 Abs. 1 SGB V; eine gesonderte Anerkennung des §-125a-Vertrags oder Zusatzqualifikationen sind laut AOK/GKV-Information nicht erforderlich [4]. Nicht teilnehmen dürfen Praxen mit ausschließlicher Zulassung als Masseurin/Masseur oder als medizinischer Badebetrieb. Ebenfalls ausgenommen sind Krankenhäuser, Kurbetriebe und sonstige Heilpersonen, die nach § 124 Abs. 5 SGB V physiotherapeutische Leistungen an ambulante Patientinnen und Patienten abgeben [4]. Für Praxisleitungen bedeutet das: Die reguläre Zulassung zur vertragsphysiotherapeutischen Versorgung reicht aus, sofern keine der genannten Ausschlusskriterien vorliegt. Interne SOPs sollten festhalten, welche Behandlerinnen und Behandler in der Praxis Blankoverordnungen übernehmen und wie Vertretungen organisiert werden.
Was darf die Praxis entscheiden – und was nicht?
Die Blankoverordnung erweitert die Entscheidungsfreiheit, aber nicht schrankenlos. Auswahl der Therapie ist nur im Rahmen der in der Heilmittel-Richtlinie für EX vorgesehenen verordnungsfähigen Heilmittel zulässig [1][6][7]. Innerhalb eines Termins sind bis zu zwei vorrangige Heilmittel plus ein ergänzendes Heilmittel kombinierbar; eine Doppelbehandlung desselben Heilmittels belegt beide vorrangigen Positionen des Termins [3][4]. Der vertragliche Behandlungszeitraum beträgt bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum; wird das Therapieziel nicht erreicht, kann ärztlich eine Folge-Blankoverordnung ausgestellt werden [3][4]. Die ärztliche Verordnung erfolgt weiterhin auf Muster 13; Heilmittelangabe „BLANKOVERORDNUNG“, während Felder für ergänzendes Heilmittel, Einheiten und Frequenz frei bleiben [4][20][21]. Praxisintern ist sicherzustellen, dass Terminserien, Therapieinhalte und Frequenzen aus dem physiotherapeutischen Befund und den Behandlungszielen abgeleitet und nachvollziehbar dokumentiert sind.
Abrechnung, Diagnostikpositionen und Vertragskennzeichen
Neu vergütet werden eine physiotherapeutische Diagnostik vor Therapiebeginn sowie eine Bedarfsdiagnostik zur Überprüfung der Zielerreichung. Zusätzlich wurde eine versorgungsbezogene Pauschale für besonderen Aufwand eingeführt [3][4]. Für Rezidive innerhalb des 16-Wochen-Zeitraums ist eine Wiederaufnahme der bereits beendeten und abgerechneten Blankoverordnung abrechenbar; der Vertrag sieht dafür VKZ 10 mit Anhang A vor. Übergangsweise war ab 1. November 2024 bis zum Inkrafttreten von VKZ 10 die Verwendung von VKZ 2 zusammen mit Anhang A vorgesehen [3][14]. Diese Sonderkennzeichnung sollte in der Praxissoftware abgebildet und im Vier-Augen-Prinzip vor Einreichung geprüft werden. Abrechnungsunterlagen müssen Datum, kombinierte Heilmittel, Behandlungsdauer, Diagnostikleistungen und Begründungen für Frequenzänderungen enthalten, um Nachfragen der Kostenträger zügig beantworten zu können [3].
Wirtschaftlichkeit, Mengensteuerung und Vergütungsabschläge
§ 125a Abs. 2 Nr. 6 SGB V verpflichtet die Vertragspartner zu Maßnahmen gegen unverhältnismäßige Mengenausweitungen; die Verträge können Vergütungsabschläge vorsehen, wenn Durchschnittswerte deutlich überschritten werden [1]. Der GKV-Spitzenverband beschreibt hierfür ein Ampelsystem zur Mengensteuerung: In grüner und roter Phase können Leistungen individuell abgegeben werden, in der roten Phase greift zur Vermeidung unverhältnismäßiger Mengenausweitung ein Vergütungsabschlag [11]. Für Praxisleitungen heißt das: Mengenmonitoring gehört in das Controlling. Sinnvoll sind interne Schwellenwerte pro Diagnosegruppe EX, regelmäßige Reports je Behandlerin/Behandler und eine Dokumentationspflicht für medizinisch begründete Abweichungen. Werden interne Schwellen überschritten, sollte die Begründung im Befund, im Therapieziel-Status und in der Bedarfsdiagnostik nachvollziehbar sein, um potenzielle Rückfragen und Abschläge argumentativ abzufedern [1][3][11].
Haftungs- und Qualitätsrisiken: Befund, Indikation, Therapieziele
Mit der erweiterten Versorgungsverantwortung steigt die Verantwortung für Befundqualität, Indikationsstellung innerhalb der Richtlinie, Zieldefinition und Verlaufssteuerung. Der Vertrag nach § 125a SGB V verlangt eine strukturierte Diagnostik vor Therapiebeginn sowie Bedarfsdiagnostik zur Verlaufskontrolle; diese sind abrechnungsfähig und sollten konsequent genutzt werden [3]. Therapieentscheidungen müssen sich auf die verordnungsfähigen Heilmittel in EX stützen [6][7] und medizinisch begründet sein. Haftungsrelevante Lücken entstehen, wenn Ziele unpräzise, Maßnahmen nicht leitlinienkonform im Rahmen der Richtlinie oder Verlaufskriterien nicht messbar dokumentiert werden. Praxen sollten standardisierte Assessments, Zielsysteme (z. B. SMART), Einwilligungs- und Aufklärungshinweise praxisweit verbindlich festlegen. Zudem empfiehlt sich ein Peer-Review-Verfahren bei Langverläufen, um Therapiepfade zu plausibilisieren und Mengenvorwürfe zu entkräften [1][3][6][7].
Dokumentationspflichten: Mindestinhalte und Prüfpfade
Rechtsquellen verlangen eine nachvollziehbare Herleitung der therapeutischen Entscheidungen im Rahmen der Heilmittel-Richtlinie und des §-125a-Vertrags [1][3][6][7]. Für die Praxisorganisation bewährt sich ein Doku-Standard mit:
- Anamnese inkl. ärztlicher Diagnose/Indikation und Kontraindikationen
- Objektive Befunde (Schmerz, ROM, Kraft, Funktion, Aktivität/Partizipation), initiale Diagnostikleistung
- Therapieziele mit Messkriterien und Zielterminen
- Therapieplan: Heilmittelwahl nach EX-Katalog, Frequenz, Dauer pro Termin
- Verlaufsdokumentation je Termin: Maßnahmenmix (max. 2 vorrangig + 1 ergänzend), Zeitbedarf, Patient-Reported Outcomes
- Bedarfsdiagnostik an Meilensteinen mit Anpassungsentscheidung
- Begründungen bei Frequenz- oder Umfangsanpassungen (Wirtschaftlichkeit)
- Abschlussdokumentation inkl. Zielerreichungsgrad und Empfehlung zur Folge-Blankoverordnung Die Dokumentation sollte revisionssicher, zeitnah und versionsgeführt erfolgen. Stichprobeninterne Audits (monatlich/vierteljährlich) prüfen Vollständigkeit und Konsistenz. Checklisten in der Software können Pflichtfelder für Diagnostik- und Verlaufsdaten erzwingen, um Absetzungs- und Abschlagsrisiken zu senken [3][4][11].
Prozesse in der Praxis: Von Triage bis Abrechnung
Ein praxistauglicher SOP-Ablauf für Blankoverordnungen umfasst:
- Eingangskontrolle Muster 13: korrekte Angabe „BLANKOVERORDNUNG“, Diagnosegruppe EX, Schulter-ICD prüfen [4][20][21].
- Triage und Terminierung: Ersttermin mit ausreichendem Slot für Diagnostikleistung einplanen [3][4].
- Initiale Diagnostik: Befund, Zieldefinition, Therapieplan und Frequenz festlegen; Einwilligung/Aufklärung dokumentieren [3].
- Durchführung: Pro Termin zulässige Heilmittelkombination beachten (2 vorrangig + 1 ergänzend) und Doppelbehandlungen korrekt zählen [3][4].
- Bedarfsdiagnostik: Meilensteine zur Zielprüfung terminieren; Entscheidungen und Anpassungen begründen [3].
- Mengenmonitoring: Ampelstatus praxisintern bewerten; Auffälligkeiten besprechen, medizinisch begründen [1][11].
- Abrechnung: Diagnostikpositionen, Aufwandspauschale, Terminleistungen und ggf. Wiederaufnahme (VKZ 10/Übergang VKZ 2) mit Anhang A korrekt kennzeichnen [3][14].
- Abschluss: Ergebnisbericht, Empfehlung zur Folge-Blankoverordnung bei Bedarf, Vollständigkeitscheck der Akte [3][4]. Dieser Ablauf minimiert Rückfragen, reduziert Vergütungsabschläge und stärkt die Begründungslage bei Prüfungen.
Schnittstellen zur Heilmittel-Richtlinie und ärztlicher Verordnung
Die ärztliche Verordnung auf Muster 13 bleibt konstitutiv für die Leistungsbeziehung; Diagnose und Indikation stammen ärztlich, während die physiotherapeutische Umsetzung in Auswahl, Dauer und Frequenz eigenverantwortlich erfolgt [1][4]. Gleichzeitig bindet die Heilmittel-Richtlinie die zulässigen Heilmittelarten für EX, wodurch Off-Label-ähnliche Setzungen vermieden werden [6][7]. Bei Unklarheiten zu ICD-Zuordnung oder Kontraindikationen sollte die Praxis Rücksprache mit der verordnenden Praxis dokumentieren. Weichen geplante Maßnahmen vom üblichen Pfad ab (z. B. hohe Frequenzen, verlängerte Dauer), sind medizinische Gründe zu erfassen und im Verlauf mit Bedarfsdiagnostik zu stützen, um Wirtschaftlichkeitsargumente belastbar zu adressieren [1][3][6][7][11].
Evaluation und Ausblick: Was Praxen beobachten sollten
Die Vertragspartner berichten zwei Jahre nach Vertragsabschluss einen Zwischenbericht und nach vier Jahren einen Abschlussbericht an das BMG. Darzustellen sind Versorgungsgeschehen, Mengenentwicklung, finanzielle Auswirkungen auf Krankenkassen sowie Behandlungs- und Ergebnisqualität [1][8][14]. Ergebnisse dieser Evaluationen können Anpassungen bei Mengensteuerung, Diagnostikpositionen oder Vergütungsabschlägen auslösen. Auch Erweiterungen des Geltungsbereichs über Schulterdiagnosen hinaus bleiben eine Option, sind derzeit aber nicht beschlossen. Praxisleitungen sollten interne Daten zu Outcomes, Einheiten je Fall und Frequenzprofilen strukturiert vorhalten, um auf künftige Vertragsänderungen schnell reagieren zu können [1][2][3][8].
Häufige Fragen
Gilt die Blankoverordnung für alle Indikationen?
Nein. Aktuell ist sie in der Physiotherapie ausschließlich für Schultererkrankungen der Diagnosegruppe EX mit einer definierten Liste von 114 ICD-10-Codes vorgesehen. Veröffentlichungen weisen Stände bis 17. Dezember 2025 aus, teils mit Geltung ab 1. Januar 2026 [4][5].
Wie lange ist eine Blankoverordnung gültig?
Der Behandlungszeitraum beträgt bis zu 16 Wochen ab Ausstellungsdatum. Wird das Therapieziel in dieser Zeit nicht erreicht, ist eine Folge-Blankoverordnung möglich. Rezidive innerhalb des Zeitraums können per Wiederaufnahme mit VKZ 10 (Übergang: VKZ 2) abgerechnet werden [3][4][14].
Welche Felder stehen auf Muster 13 bei Blankoverordnung?
Das Heilmittel wird als „BLANKOVERORDNUNG“ angegeben. Die Felder für ergänzendes Heilmittel, Anzahl der Behandlungseinheiten und Frequenz bleiben frei. Diagnosegruppe EX und Schulter-ICD müssen passend sein [4][20][21].
Welche Risiken bestehen bei Mengenausweitung?
Verträge nach § 125a SGB V müssen Maßnahmen gegen unverhältnismäßige Mengenausweitungen enthalten. Der GKV-Spitzenverband beschreibt ein Ampelsystem; in der roten Phase ist ein Vergütungsabschlag vorgesehen. Dokumentation und Begründung sind entscheidend [1][11].
Braucht die Praxis eine besondere Anerkennung?
Nein. Teilnahmeberechtigt sind nach § 124 Abs. 1 SGB V zugelassene Physiopraxen. Keine zusätzliche Anerkennung oder Qualifikation ist laut AOK/GKV-Information erforderlich. Bestimmte Einrichtungen sind jedoch ausgeschlossen [4].
Fazit
Die Blankoverordnung verschiebt Verantwortung von der Verordnungsebene in die Praxissteuerung. Wer sie nutzt, muss klinische Entscheidungen klar begründen, die Heilmittel-Richtlinie und Vertragsvorgaben strikt einhalten und Mengen aktiv steuern. Neue Diagnostikpositionen und die Aufwandspauschale honorieren den Mehraufwand, gleichzeitig drohen Abschläge bei Mengenausweitungen. Mit belastbarer Diagnostik, messbaren Zielen, strukturierter Dokumentation und einem konsequenten Mengenmonitoring sichern Praxisleitungen Qualität und Vergütung ab und sind für künftige Vertragsanpassungen gut aufgestellt [1][2][3][4][6][7][11][14].


