Blankoverordnung 2026 in der Physiotherapie sicher steuern
Was Praxen 2026 zur Blankoverordnung konkret beachten müssen: Anwendungsbereich, Fristen, Diagnostik, Dokumentation, Wirtschaftlichkeit und die strittige Pauschalenfrage

Die Blankoverordnung verändert die Rolle der Physiotherapiepraxis spürbar: Seit November 2024 steuern Therapeutinnen und Therapeuten eigenverantwortlich Heilmittelart, Frequenz und Umfang innerhalb definierter Grenzen. 2026 rückt die Abrechnung in den Fokus: Für neue Behandlungsfälle ab dem 30. Juli 2026 bestreiten Kassen und Verbände die versorgungsbezogene Pauschale. Praxen müssen Fristen, Dokumentation und Terminsteuerung fehlerfrei umsetzen [1][2][4][5].
Rechtslage und Anwendungsbereich der Blankoverordnung
Die Blankoverordnung in der Physiotherapie ist ein Versorgungsmodell mit erweiterter Versorgungsverantwortung auf Grundlage von § 125a SGB V und gilt seit dem 1. November 2024. Im Modell übernimmt die Praxis die konkrete Steuerung der Versorgung, während die verordnende Ärztin oder der verordnende Psychotherapeut vor allem Diagnose und medizinische Notwendigkeit feststellt [1][2].
Aktuell ist der Anwendungsbereich auf die Diagnosegruppe EX mit bestimmten Schultererkrankungen begrenzt. Nach den vorliegenden Umsetzungshinweisen umfasst der Katalog 114 ICD-10-Codes; die Verordnung D1 ist ausgenommen. Praxen sollten deshalb vor Annahme jede Verordnung strikt gegen den jeweils veröffentlichten Indikationskatalog prüfen und bei Unklarheiten eine Rücksprache mit der verordnenden Praxis dokumentieren [2][8].
Maßgeblich ist die vertragsärztliche Verordnung; Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken dürfen für dieses Modell keine Blankoverordnungen ausstellen. Verordnungen aus diesen Einrichtungen sind daher zurückzuweisen oder in eine vertragsärztliche Verordnung zu überführen, bevor eine Versorgung im Blankomodell beginnen kann [2].
Für die Versorgung gelten die Vereinbarungen und Anlagen zur Heilmittelversorgung, insbesondere die Heilmittel-Richtlinie und die einschlägigen Umsetzungsinformationen der Kostenträger und Verbände. Diese definieren Fristen, Gültigkeiten, erforderliche Inhalte und Dokumentationspflichten, die Praxen im Tagesgeschäft verbindlich abbilden müssen [2][3].
Verordnung, Fristen und Gültigkeit im Praxisablauf
Entscheidend für die Steuerung ist der rechtzeitige Behandlungsbeginn. Blankoverordnungen müssen innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum begonnen werden. Erfolgt der Start später, ist nach den vorliegenden Umsetzungsinformationen eine neue ärztliche Verordnung erforderlich. Praxen sollten deshalb bereits bei Eingang der Verordnung ein Fristenmanagement anstoßen, das den spätesten Behandlungsbeginn ausweist und Terminangebote aktiv absichert [2][3][8].
Die Gültigkeit einer Blankoverordnung beträgt 16 Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums muss die gesamte Therapie einschließlich geplanter diagnostischer Leistungen und Verlaufskontrollen abgeschlossen werden. Kapazitätsplanung, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie Puffertermine sind so zu legen, dass die Versorgung vollständig im Gültigkeitsfenster bleibt. Terminverschiebungen sollten mit Fristwirkung neu bewertet und mit den Beteiligten nachvollziehbar kommuniziert werden [2][8].
Praktische Schritte für die Fristensicherheit:
- Bei Verordnungseingang sofort das Ausstellungsdatum erfassen und den spätesten Behandlungsbeginn plus 28 Tage berechnen und dokumentieren [3].
- Terminbestätigung an Patient und interne Akte anhängen; bei späterem Ersttermin alternative Slots aktiv anbieten und dokumentieren [2][3].
- Bei absehbarer Fristüberschreitung die verordnende Praxis frühzeitig kontaktieren und das Erfordernis einer neuen Verordnung schriftlich festhalten [2].
- Den 16-Wochen-Zeitraum in der Praxissoftware hinterlegen und eine automatische Wiedervorlage für die Verlaufsdiagnostik und Abschlussplanung einrichten [2][8].
Erweiterte Versorgungsverantwortung: Aufgaben, Diagnostik, Dokumentation
In der Blankoverordnung trifft die Physiotherapiepraxis die Entscheidung über Heilmittelart, Dosierung, Frequenz, Maßnahmenkombination, Verlaufskontrollen und Beendigungszeitpunkt. Die verordnende Seite beschränkt sich primär auf Diagnose und die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit. Die Steuerungsverantwortung liegt damit bei der Praxis, die ihre Entscheidungen fachlich begründen und lückenlos dokumentieren muss [2].
Vorgesehen sind zusätzliche diagnostische Leistungen: eine Diagnostik vor Therapiebeginn und eine weitere zur Überprüfung der Therapieziele beziehungsweise des Therapieverlaufs. Beide sind in den Behandlungsprozess einzubetten, methodisch konsistent aufzubauen und mit den Therapiezielen zu verknüpfen. Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Konsequenzen für die Behandlung sind nachvollziehbar abzubilden, um Wirtschaftlichkeit und fachliche Stringenz gegenüber Kostenträgern darzulegen [2].
Dokumentationsschwerpunkte, die Praxen standardisieren sollten:
- Ausgangsbefund inklusive relevanter ICD und funktioneller Einschränkungen mit Bezug zur Diagnosegruppe EX, sofern einschlägig [2][8].
- Konkrete Therapiezielhierarchie, abgeleitet aus Befund und Indikationskatalog, mit definierten Messkriterien für die Verlaufsdiagnostik [2].
- Begründete Auswahl von Heilmitteln und Maßnahmenkombinationen sowie geplante Frequenz und Behandlungsmenge im vertraglichen Rahmen [2].
- Verlaufsdokumentation mit Bezug auf die geplanten Zielkriterien, inklusive Anpassungsentscheidungen und deren Begründung [2].
- Abschlussbewertung mit Ergebnisdarstellung und Entscheidung zur Beendigung oder zum weiteren Vorgehen im Rahmen der Gültigkeit [2].
Die Blankoverordnung unterliegt nicht der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106b SGB V. Dadurch wird die Steuerungs- und Dokumentationsverantwortung ausdrücklich auf die zugelassene Physiotherapiepraxis verlagert. Praxen sollten daher interne Qualitätsstandards und Vier-Augen-Prinzipien für Indikationsprüfung, Maßnahmenwahl und Verlaufskontrollen etablieren [2].
Wirtschaftlichkeit, Haftung und Prüfmechanismen in der Praxis
Mit der erweiterten Versorgungsverantwortung steigt die Anforderung, Wirtschaftlichkeit systematisch nachzuweisen. Relevante Prüfungen verlagern sich weg von der ärztlichen Verordnungsseite auf die Durchführungsebene der Praxis. Das verlangt klare Kriterien, warum eine gewählte Maßnahme, Frequenz oder Kombination für genau diesen Fall fachlich und wirtschaftlich ist, und wie Alternativen abgewogen wurden. Diese Begründungen gehören in die Akte und sollten konsistent mit Befund und Verlaufsdiagnostik sein [2][7].
Praktikable Elemente eines wirtschaftlichen Steuerungsrahmens:
- Checkliste zur Indikationsprüfung: Entspricht die Verordnung der Diagnosegruppe EX und dem gültigen ICD-Katalog für das Blankomodell, D1 ist ausgenommen [2][8].
- Matrix zur Maßnahmenwahl: Welche Heilmittel sind bei der vorliegenden Funktionsstörung angemessen, welche Kombinationen sind begründbar und wie ist die geplante Frequenz abgeleitet [2].
- Verlaufsmarker: Definierte Messzeitpunkte und Kriterien für Therapieanpassungen, verbunden mit der zweiten diagnostischen Leistung [2].
- Dokumentationslogik: Jedes Anpassungsereignis mit Anlass, Entscheidung und Ergebnis kurz, aber prüffest protokollieren [2][7].
Haftungsseitig minimiert eine nachvollziehbare, leitlinienorientierte und wirtschaftliche Entscheidungsdokumentation das Risiko, dass Maßnahmen im Nachgang als nicht erforderlich oder unwirtschaftlich beurteilt werden. Da die ärztliche Wirtschaftlichkeitsprüfung entfällt, rückt die Plausibilitäts- und Vertragsprüfung der durchführenden Praxis ins Zentrum. Ein internes Vier-Augen-Review bei komplexen Verläufen ist empfehlenswert [2][7].
Abrechnung 2026: Streit um die versorgungsbezogene Pauschale
Für Behandlungsfälle, die ab dem 30. Juli 2026 beginnen, dürfen versorgungsbezogene Pauschalen nach der derzeit veröffentlichten Krankenkasseninformation nicht mehr abgerechnet werden. Behandlungen, die vor diesem Stichtag begonnen haben, bleiben davon unberührt. Diese Position der Kostenträgerseite verlangt von Praxen eine besonders sorgfältige Termin- und Dokumentationssteuerung um den Stichtag herum [4].
Physio Deutschland vertritt hingegen die Auffassung, dass die versorgungsbezogene Pauschale weiterhin abrechenbar bleibt, wenn bis einschließlich 29. Juli 2026 eine verbindliche Terminvereinbarung zum Behandlungsbeginn getroffen wurde. Nach Angaben des Verbands vertreten der GKV-Spitzenverband und die gesetzlichen Krankenkassen hierzu eine abweichende Auffassung. Damit ist die Abrechnungsfrage für neue Behandlungsbeginne ab 30. Juli 2026 streitig [5][4].
Konsequenzen für den Praxisalltag und empfohlene Schritte:
- Stichtagskalender führen: Alle Blankoverordnungen mit potenziellem Behandlungsstart um den 29./30. Juli 2026 separat kennzeichnen und in der Leitungsvorlage wöchentlich prüfen [4][5].
- Terminvereinbarungen revisionssicher dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Kommunikationsweg und Bestätigung des Behandlungsbeginns aktenkundig machen; Anhänge wie E-Mail- oder SMS-Bestätigungen ablegen [5].
- Abrechnungspartner-spezifische Informationen beachten: Die jeweils geltenden Vertrags- und Abrechnungsinformationen des zuständigen Kostenträgers prüfen und archivieren, um im Konfliktfall eigene Prüfstände zu belegen [4][5][6].
- Widerspruchs- und Klärungsfähigkeit sichern: Bei strittigen Absetzungen alle stichtagsrelevanten Nachweise bündeln und eine fachliche Begründung des Behandlungsstarts im Kontext der Versorgungspflicht vorhalten [4][5].
Zusätzlich ist die zum 1. Januar 2026 wirksam gewordene Vergütungsanpassung um 2,49 Prozent bei der Kalkulation der Leistungen zu berücksichtigen. Diese Erhöhung erfasst nach den vorliegenden Angaben auch Leistungen im Zusammenhang mit Blankoverordnungen. Praxisinterne Preis- und Budgetannahmen sollten entsprechend aktualisiert werden [18].
So steuern Praxen Blankoverordnungen: Prozess, Checklisten, Fehlerquellen
Ein klar definierter Praxisprozess reduziert Frist- und Abrechnungsrisiken und macht die erweiterte Steuerungsverantwortung beherrschbar.
Empfohlener Prozessablauf:
- Eingangskontrolle: Prüfen, ob es sich um eine vertragsärztliche Blankoverordnung handelt und ob die ausstellende Stelle zulässig ist. Verordnungen aus Krankenhaus oder Rehabilitationseinrichtung zurückweisen und Rücksprache dokumentieren [2].
- Indikationsprüfung: Diagnosegruppe EX und ICD-Zuordnung gegen den aktuellen Katalog prüfen; D1 ist ausgeschlossen. Prüfergebnis und Quelle vermerken [2][8].
- Fristmanagement: Spätesten Behandlungsbeginn plus 28 Tage berechnen, 16-Wochen-Gültigkeit im System setzen, automatische Erinnerungen aktivieren [2][3][8].
- Startdiagnostik: Erste diagnostische Leistung vor Therapiebeginn durchführen, Ausgangswerte und Funktionsziele definieren, Therapieplan festlegen [2].
- Durchführung und Steuerung: Heilmittel und Maßnahmenkombination begründet auswählen, Frequenz planen, Anpassungen mit Anlass und Ergebnis dokumentieren [2].
- Verlaufskontrolle: Zweite diagnostische Leistung zur Zielüberprüfung einplanen; bei Zielverfehlung begründete Therapieanpassung dokumentieren [2].
- Abschluss und Abrechnung: Abschlussbewertung erstellen, Gültigkeit und Stichtage prüfen, Abrechnung mit vollständigen Nachweisen einreichen. Bei Fällen um den 30. Juli 2026 stichtagsrelevante Dokumente beilegen [2][4][5].
Typische Fehlerquellen und wie Sie sie vermeiden:
- Verordnung aus unzulässiger Stelle akzeptiert: Vor Annahme die Herkunft prüfen und bei Krankenhaus- oder Reha-Verordnungen klären, ob eine vertragsärztliche Verordnung erforderlich ist [2].
- Diagnosegruppe oder ICD nicht passend: Indikationskatalog nutzen, D1-Ausschluss beachten; Abweichungen mit der verordnenden Praxis klären und schriftlich festhalten [2][8].
- Fristen übersehen: 28-Tage-Start und 16-Wochen-Gültigkeit in der Software mit Warnstufen hinterlegen; Terminverschiebungen sofort neu bewerten [2][3][8].
- Diagnostik nicht verknüpft: Ergebnisse der diagnostischen Leistungen müssen Konsequenzen im Therapieplan haben; sonst fehlt die Plausibilitätskette [2].
- Stichtagsnachweise fehlen: Terminvereinbarungen nicht nur mündlich treffen, sondern schriftlich bestätigen und revisionssicher ablegen [4][5].
Kommunikation mit verordnenden Praxen und Patient:innen
Die Rolle der verordnenden Praxen verschiebt sich: Diagnose und Notwendigkeit bleiben dort, die konkrete Versorgungssteuerung liegt in der Physiotherapiepraxis. Für einen störungsarmen Ablauf empfiehlt sich eine standardisierte Rückmeldung bei Unklarheiten zur Indikationsgruppe, zu Fristen und zur Gültigkeit der Verordnung. Rückfragen und deren Antworten sollten stets schriftlich dokumentiert werden, um die eigene Entscheidungsgrundlage zu belegen [2].
Patientenfragen lassen sich praxisdienlich bündeln, ohne in Selbstbehandlung oder individuelle Ratschläge abzudriften. Relevante Punkte sind Fristen, der geplante Behandlungsbeginn, die voraussichtliche Dauer innerhalb der 16 Wochen sowie der Zweck der diagnostischen Leistungen. Wichtig ist eine klare Kommunikation, dass die Praxis die Auswahl und Kombination der Maßnahmen im Rahmen der Blankoverordnung bestimmt und dass Terminverschiebungen die Fristen berühren können. Auch Hinweise zur strittigen Pauschalenfrage ab dem 30. Juli 2026 sollten sachlich erläutert und die Dokumentation der Terminvereinbarung betont werden [2][4][5][8].
Ein kurzer Informationstext für Zuweiser kann zusammenfassen, welche Angaben für die reibungslose Annahme einer Blankoverordnung notwendig sind und welche Rückfragen die Praxis ggf. stellt. So lassen sich Rückläufe vermeiden und die 28-Tage-Startfrist verlässlich einhalten [2][3].
Häufige Fragen
Welche Diagnosen fallen aktuell unter die Blankoverordnung?
Der Anwendungsbereich ist derzeit auf die Diagnosegruppe EX mit bestimmten Schultererkrankungen begrenzt. Der zugehörige Katalog enthält nach den vorliegenden Informationen 114 ICD-10-Codes; D1 ist ausgenommen. Prüfen Sie jede Verordnung gegen den aktuell veröffentlichten Katalog Ihres Vertragspartners und dokumentieren Sie das Prüfergebnis [2][8].
Welche Fristen gelten für Start und Abschluss der Behandlung?
Der Behandlungsbeginn muss innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellungsdatum erfolgen, sonst ist nach den Umsetzungsinformationen eine neue Verordnung erforderlich. Die Gültigkeit der Blankoverordnung beträgt 16 Wochen. Planen Sie Kapazitäten so, dass Diagnostik, Behandlung und Abschlussbewertung vollständig in diesem Zeitfenster liegen [2][3][8].
Wer darf Blankoverordnungen ausstellen?
Maßgeblich ist die vertragsärztliche Verordnung. Krankenhäuser und Rehabilitationskliniken dürfen nach den vorliegenden Umsetzungsinformationen keine Blankoverordnungen für dieses Modell ausstellen. Prüfen Sie die Herkunft jeder Verordnung und dokumentieren Sie Rückfragen oder Ablehnungen nachvollziehbar [2].
Wie gehe ich mit der Pauschalenfrage ab dem 30. Juli 2026 um?
Nach Krankenkasseninformationen sind versorgungsbezogene Pauschalen für Behandlungsbeginne ab dem 30. Juli 2026 nicht mehr abrechenbar; bereits gestartete Fälle bleiben unberührt. Physio Deutschland vertritt abweichend, dass eine verbindliche Terminvereinbarung bis 29. Juli 2026 ausreichen könne. Dokumentieren Sie Terminabsprachen revisionssicher und prüfen Sie die Hinweise Ihres Kostenträgers [4][5].
Gibt es 2026 Vergütungsanpassungen, die ich berücksichtigen sollte?
Zum 1. Januar 2026 wurde die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen um 2,49 Prozent angehoben. Nach den Angaben soll dies auch Leistungen im Zusammenhang mit Blankoverordnungen erfassen. Aktualisieren Sie interne Kalkulationen und prüfen Sie vertragsspezifische Preisblätter Ihrer Abrechnungspartner [18].
Fazit
Die Blankoverordnung verschiebt Verantwortung und Entscheidungsbefugnis in die Physiotherapiepraxis. 2026 ist die Mischung aus Fristenstrenge, Diagnostikpflichten, Dokumentationslogik und der strittigen Pauschalenfrage entscheidend. Wer Indikation, 28-Tage-Start, 16-Wochen-Gültigkeit und stichtagsrelevante Nachweise prozesssicher abbildet, reduziert Absetzungs- und Haftungsrisiken erheblich. Prüfen Sie regelmäßig die Informationen Ihrer Vertragspartner, justieren Sie interne SOPs und sichern Sie Terminvereinbarungen lückenlos ab [2][3][4][5][8][18].

