Blankoverordnung Physiotherapie: Pauschalen und Regeln 2026
Die Blankoverordnung bleibt, doch § 125a SGB V verbietet neue Pauschalen über die Diagnostik hinaus. Was gilt, was der Vertrag regelt und was offen ist.

Die Blankoverordnung bleibt in der Physiotherapie eine gültige Versorgungsform. Neu ist eine gesetzliche Grenze für Pauschalen: Nach der aktuellen Fassung von § 125a SGB V darf in den Blanko-Verträgen keine Pauschale mehr vereinbart werden, die mit einer besonderen Versorgungsverantwortung über die Bedarfsanalyse oder die therapeutische Diagnostik hinaus begründet wird [1]. Für Versorgungen, die vor dem 30. Juli 2026 begonnen haben, zahlt die Krankenkasse eine solche vertraglich vereinbarte Pauschale weiter [1]. Dieser Beitrag ordnet ein, was gesetzlich feststeht, was der veröffentlichte Vertrag aktuell regelt und welche Punkte für Praxen noch offen sind.
Kurzantwort für Praxisinhaber:innen
- Gesetz: Pauschalen für eine Versorgungsverantwortung, die über Bedarfsanalyse und Diagnostik hinausgeht, sind in den Verträgen nach § 125a SGB V nicht mehr zulässig [1].
- Bestandsschutz: Hat eine Blanko-Versorgung vor dem 30. Juli 2026 begonnen und sieht der Vertrag die Pauschale vor, vergütet die Krankenkasse sie weiterhin [1].
- Vertrag: Die beim GKV-Spitzenverband veröffentlichte Vergütungsvereinbarung (Anlage 2, Lesefassung gültig ab 01.01.2026) führt die versorgungsbezogene Pauschale 20524 noch mit 58,63 Euro [2][6].
- Offen: Eine veröffentlichte Anpassung der Anlage 2 an die neue Gesetzeslage lag bei unserer Prüfung am 5. Oktober 2026 nicht vor. Wie Praxen neue Versorgungen ab dem 30. Juli 2026 abrechnen sollen, muss deshalb mit Verband und Abrechnungsstelle geklärt werden.
- Dokumentation: Weder das Gesetz noch der Vertrag führen für 2027 eine eigene neue Dokumentationspflicht ein. Die bestehenden Dokumentationsvorgaben des Blanko-Vertrags gelten unverändert [3].
Was § 125a SGB V jetzt regelt
§ 125a SGB V verpflichtet den GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände, für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung zu schließen [1]. Der Kern der Versorgungsform: Die Ärztin oder der Arzt stellt Diagnose und Indikation fest, die Praxis entscheidet über Auswahl und Dauer der Therapie sowie über die Frequenz der Behandlungseinheiten [1]. Die Auswahl bleibt an die in der Heilmittel-Richtlinie für die jeweilige Diagnosegruppe vorgesehenen verordnungsfähigen Heilmittel gebunden. Abweichungen sind nur in dem Umfang möglich, den die Vertragspartner vereinbart haben [1].
Was in den Verträgen zu regeln ist, zählt das Gesetz in Absatz 2 auf. Dazu gehören die geeigneten Indikationen, Abweichungsmöglichkeiten von der Richtlinie, Abrechnungsregeln, die Preisstruktur bei selbst bestimmter Behandlungsdauer, Richtwerte zur Versorgungsgestaltung, Maßnahmen gegen eine unverhältnismäßige Mengenausweitung und die Information der Ärztin oder des Arztes [1].
Am Ende von Absatz 2 steht die für Praxen wirtschaftlich wichtigste Änderung. Die Regel besagt: Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung begründet wird, die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, darf nicht in den Verträgen vereinbart werden [1]. Für bereits begonnene Versorgungen gibt es eine Übergangsregel: Enthält ein Vertrag eine solche Pauschale und hat die Heilmittelversorgung vor dem 30. Juli 2026 begonnen, vergütet die jeweilige Krankenkasse die Pauschale [1].
Wichtig für die Einordnung: Das Gesetz verbietet nicht die Vergütung von Bedarfsanalyse und Diagnostik. Es schließt nur Pauschalen aus, deren Begründung über diese beiden Leistungen hinausgeht [1].
Was der veröffentlichte Vertrag aktuell enthält
Der Vertrag nach § 125a SGB V für die Physiotherapie ist am 1. November 2024 in Kraft getreten [3]. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht dazu die Anlagen, darunter die Vergütungsvereinbarung als Anlage 2 in der Lesefassung, gültig ab 01.01.2026 [2][6]. Für Behandlungen ab dem 1. Januar 2026, die die Kriterien des § 125a SGB V erfüllen, nennt sie unter anderem diese Positionen [6]:
| Position | Leistung | Preis | Zuzahlung |
|---|---|---|---|
| 20522 | Physiotherapeutische Diagnostik (PD) | 36,61 Euro | 3,66 Euro |
| 20523 | Bedarfsdiagnostik (BD), max. 15 Minuten | 27,46 Euro | 2,75 Euro |
| 20524 | Versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung | 58,63 Euro | keine |
Die Pauschale 20524 wird im Vertrag mit dem besonderen Aufwand der Praxis begründet, insbesondere für die Steuerung des Versorgungsablaufs und die Sicherung der Versorgungsqualität, die Dokumentation des Versorgungsablaufs sowie intra- und interprofessionelle Beratungen [6]. Genau diese Begründung reicht über Bedarfsanalyse und Diagnostik hinaus. Sie fällt damit nach unserer Lesart unter das neue gesetzliche Verbot für künftige Versorgungen [1][6]. Eine verbindliche Auslegung durch die Vertragspartner oder eine geänderte Anlage 2 war bei unserer Prüfung nicht veröffentlicht.
Ältere Beträge aus 2024 und 2025 sind überholt. Wer Kalkulationen auf die früher genannten 55 Euro für die Pauschale oder auf ältere Diagnostikpreise stützt, rechnet mit veralteten Zahlen. Maßgeblich ist immer die gerade gültige Fassung der Anlage 2 [2][6].
Für welche Diagnosen die Blankoverordnung gilt
Die Vertragspartner haben sich zunächst auf Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks verständigt; über weitere Indikationen beraten sie fortlaufend [4]. Welche ICD-10-Codes konkret erfasst sind, regelt Anhang 1 zur Anlage 1 in der ab 01.01.2026 gültigen Fassung [5]. Die Liste umfasst unter anderem Arthritis- und Arthrosecodes der Schulterregion [5]. Frühere Darstellungen, nach denen pauschal Verletzungsdiagnosen einer anderen Diagnosegruppe erfasst seien, decken sich nicht mit diesem Vertragsstand.
Für jeden Code legt der Anhang fest, bis zu welcher Behandlungseinheit die grüne Phase reicht. Bei den Arthritis- und Arthrosecodes der Schulterregion sind das zum Beispiel bis zu 18 vorrangige und bis zu 6 ergänzende Heilmittel [5]. Danach beginnt die rote Phase: Für Einheiten in der roten Phase gilt ein Vergütungsabschlag von 9 Prozent [4]. Praxen sollten diese Grenzen je Code in der Software hinterlegen, damit das Team die Ampel vor der Planung sieht und nicht erst bei der Abrechnung.
Gültigkeit, Unterbrechungen und Therapieende
Eine Blankoverordnung ist in der Physiotherapie maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig [3]. Die vereinbarten Leistungen sind bis zum Ende dieser Gültigkeit auszuführen. Wird das angestrebte Therapieziel vorher erreicht, ist die Therapie zu beenden [3].
Bei Unterbrechungen weicht der Blanko-Vertrag von den sonst üblichen Regeln ab: Eine Unterbrechung von mehr als 14 Kalendertagen führt nicht dazu, dass die Verordnung ihre Gültigkeit verliert, und muss nicht begründet werden [3]. Gefährdet die Länge der Unterbrechung das Therapieziel, wird die Behandlung beendet. Eine Unterbrechung verlängert die 16-Wochen-Frist nicht [3].
Für Rezidive innerhalb der Gültigkeit einer bereits beendeten und abgerechneten Verordnung sieht der Vertrag ein eigenes Kennzeichen (VKZ 10) und den Anhang A als rechnungsbegründende Unterlage vor [3].
Dokumentation: was heute schon Pflicht ist
Die Dokumentationspflichten ergeben sich aus den Qualitätssicherungsregeln des Blanko-Vertrags. Die Praxis hat danach insbesondere sicherzustellen [3]:
- Dokumentation der physiotherapeutischen Diagnostik beziehungsweise der Bedarfsdiagnostik und der Therapieplanung.
- Dokumentation der daraus abgeleiteten Auswahl des Heilmittels und der Anzahl der Behandlungseinheiten nach medizinisch-therapeutischer Notwendigkeit, einschließlich Änderungen von Dauer und Frequenz.
- Orientierung der Therapie an Indikation, angestrebtem Therapieziel und Belastbarkeit der versicherten Person.
- Kontinuierliche Bewertung und Anpassung des Therapieverlaufs.
- Eine Verlaufsdokumentation nach den Regeln des Rahmenvertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V.
Einen Therapiebericht an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt muss die Praxis nur übermitteln, wenn er auf der Verordnung angefordert wurde. Er enthält dann geplantes und erreichtes Therapieziel, angewendete Heilmittel mit Anzahl der Einheiten, Therapiedauer in Wochen und weiterführende Hinweise [3].
Diese Pflichten bestehen unabhängig von der Pauschale. Fällt die Pauschale für neue Versorgungen weg, entfällt die Dokumentation nicht. Es entfällt nur die gesonderte Vergütung des damit verbundenen Aufwands. Wie Praxen ihre Abläufe dafür schlank halten, beschreiben wir im Beitrag Blankoverordnung in der Physiotherapie: Pflichten, Haftung, Doku.
Was Praxen jetzt konkret tun sollten
1. Beginn jeder Blanko-Versorgung sauber festhalten. Der 30. Juli 2026 ist für die Pauschale die entscheidende Grenze [1]. Ob eine Versorgung vorher begonnen hat, muss sich aus der Dokumentation eindeutig ergeben. Prüfen Sie, welches Datum Ihre Software als Behandlungsbeginn führt.
2. Abrechnung neuer Fälle klären, bevor Sie die Pauschale ansetzen. Solange die veröffentlichte Anlage 2 die Position 20524 noch enthält, das Gesetz eine solche Pauschale aber für die Verträge ausschließt, besteht ein Widerspruch [1][6]. Fragen Sie bei Ihrem Berufsverband und Ihrer Abrechnungsstelle nach, wie Versorgungen ab dem 30. Juli 2026 zu behandeln sind, und dokumentieren Sie die Antwort.
3. Kalkulation neu aufsetzen. Rechnen Sie neue Blanko-Fälle vorsorglich ohne die 58,63 Euro der Pauschale. Diagnostik und Bedarfsdiagnostik bleiben nach dem Gesetz vergütungsfähig [1][6]. Prüfen Sie, ob die Versorgungsform Ihre Zeitbudgets dann noch trägt, gerade bei Fällen mit hohem Koordinationsaufwand.
4. Ampelgrenzen je ICD-Code pflegen. Der Abschlag von 9 Prozent in der roten Phase wirkt direkt auf den Deckungsbeitrag [4]. Hinterlegen Sie die Grenzen aus Anhang 1 zur Anlage 1 [5].
5. Fristen im Kalender führen. 16 Wochen Gültigkeit, Therapieende bei Zielerreichung und die besonderen Unterbrechungsregeln gehören in die Terminplanung [3]. Wie Sie Blanko-Fälle im Team steuern, zeigt unser Beitrag Blankoverordnung 2026 in der Physiotherapie sicher steuern.
Offene Punkte, die wir weiter beobachten
- Anpassung der Vergütungsvereinbarung: Ob und ab wann die Vertragspartner die Anlage 2 ändern und die Position 20524 streichen oder neu fassen, war bei unserer Prüfung nicht veröffentlicht [2].
- Abgrenzung im Einzelfall: Wo genau die Grenze zwischen vergütungsfähiger Bedarfsanalyse oder Diagnostik und einer darüber hinausgehenden Versorgungsverantwortung verläuft, legt das Gesetz nicht im Detail fest [1].
- Weitere Indikationen: Die Vertragspartner beraten laut Vertrag fortlaufend über weitere Indikationen [4]. Neue Anlagen würden den Anwendungsbereich verändern.
Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald eine geänderte Fassung beim GKV-Spitzenverband erscheint.
Häufige Fragen
Wird die Blankoverordnung in der Physiotherapie abgeschafft?
Nein. § 125a SGB V und der Vertrag vom 1. November 2024 bestehen fort [1][3]. Geändert hat sich die Zulässigkeit bestimmter Pauschalen, nicht die Versorgungsform.
Bekomme ich die Pauschale für laufende Fälle noch?
Wenn die Blanko-Versorgung vor dem 30. Juli 2026 begonnen hat und der Vertrag die Pauschale vorsieht, vergütet die Krankenkasse sie nach dem Gesetz weiterhin [1].
Gibt es ab 2027 neue Dokumentationspflichten?
Eine eigene neue Dokumentationspflicht für 2027 enthalten weder § 125a SGB V noch der veröffentlichte Vertrag. Die bestehenden Qualitätssicherungs- und Dokumentationsregeln gelten weiter [1][3].
Welche Preise gelten aktuell für Diagnostik?
Laut Anlage 2, gültig ab 01.01.2026: 36,61 Euro für die physiotherapeutische Diagnostik und 27,46 Euro für die Bedarfsdiagnostik [6].
Fazit
Die Blankoverordnung bleibt, die Pauschale für eine über die Diagnostik hinausgehende Versorgungsverantwortung aber nicht. Für Versorgungen, die vor dem 30. Juli 2026 begonnen haben, schützt das Gesetz die Vergütung [1]. Der veröffentlichte Vertrag führt die Pauschale noch, eine Anpassung stand bei unserer Prüfung aus [6]. Praxen sollten deshalb den Beginn jeder Versorgung genau dokumentieren, neue Fälle ohne Pauschale kalkulieren und die Abrechnung mit Verband und Abrechnungsstelle klären. Die bestehenden Dokumentationspflichten bleiben in jedem Fall bestehen [3].
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