Logopädie

Scheinselbstständigkeit in der Logopädie: neue BSG‑Rechtsprechung und Konsequenzen

Was bedeutet die verschärfte BSG-Rechtsprechung zur Scheinselbstständigkeit für freie Mitarbeit in der Logopädie und welche Schritte sichern den Status ab

Redaktion TherapieNews8 Min. Lesezeit
Scheinselbstständigkeit in der Logopädie: neue BSG‑Rechtsprechung und Konsequenzen

Scheinselbstständigkeit in der Logopädie: neue BSG‑Rechtsprechung und Konsequenzen

Die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Scheinselbstständigkeit verschärft die Maßstäbe für freie Mitarbeit. Für Logopädiepraxen und Honorarkräfte zählt weniger der Vertragstitel als die gelebte Praxis: Weisungen, Einbindung und Risikoallokation entscheiden. Wer freie Mitarbeit nutzt, muss Selbstständigkeit belastbar dokumentieren und Sonderregeln korrekt einordnen.

Status entscheidet sich an der tatsächlichen Durchführung

Die Kernaussage der aktuellen Linie lautet: Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag. Dieses Beurteilungsprinzip erfasst auch als „freie Kooperation“ oder „Honorartätigkeit“ etikettierte Modelle. Entscheidend sind die gelebten Arbeitsabläufe, der Umgang mit Weisungen, die organisatorische Einbindung und ob echte unternehmerische Freiheiten bestehen. Die Rechtsprechung betont damit die Vorrangstellung der Realitätsprüfung vor formalen Etiketten; das gilt explizit auch bei formal freiberuflichen Konstruktionen und Kooperationsvereinbarungen [1][2][11][15]. Für die Praxis bedeutet das: Ein sauberer Honorarvertrag ist notwendig, aber nie hinreichend. Stimmen Vertragsklauseln und tägliche Arbeitsausführung nicht überein, folgt die sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Realität. Wer freie Mitarbeit ernsthaft will, muss die Selbstständigkeitsmerkmale im Alltag erkennbar machen, dokumentieren und fortlaufend überprüfen, etwa durch transparente Terminorganisation, eigenverantwortliche Therapiegestaltung und nachweisbare Entscheidungsfreiheit über Methoden und Hilfsmittel.

Verschärfte Abgrenzung: Weisung, Eingliederung, Risiko

Die BSG‑Rechtsprechung hat die Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Tätigkeit weiter konkretisiert. In der Praxis wiegen drei Indizgruppen besonders schwer: die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt; die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers; sowie das Fehlen eines eigenen unternehmerischen Risikos. Überwiegen diese Faktoren, spricht dies regelmäßig für Beschäftigung. Die Rechtsprechung verneint Selbstständigkeit selbst bei qualifizierten Tätigkeiten, wenn die Leistungserbringung in Strukturen des Auftraggebers stattfindet und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit faktisch nicht genutzt wird [1][4][6]. Für die Logopädie ist das bedeutsam, weil Terminplanung, Raumzuteilung, Nutzung der Praxisverwaltung und vorgegebene Dokumentationsstandards schnell eine weitgehende Einbindung begründen können. Wer freie Mitarbeit gestalten will, muss nachweisbar eigene Preisgestaltung, Materialeinsatz, Vertretungsorganisation, Akquise und das Tragen von Ausfallrisiken zulassen und leben. Fehlt diese gelebte Autonomie, gerät die Konstruktion in Richtung Beschäftigung.

Bedeutung des Urteils B 6 KA 8/24 R und Einordnung in die Linie

Mit der Entscheidung vom 27.08.2025 im Verfahren B 6 KA 8/24 R hat das BSG für das Vertragsarztrecht einen weiteren Baustein gesetzt. Auch wenn der Fall aus dem ärztlichen Bereich stammt, wird er in der Fachdebatte als Teil der strengen Statusrechtsprechung herangezogen. Die Botschaft ist übertragbar: Vertragsbezeichnungen oder branchenspezifische Etiketten schaffen kein Privileg. Stattdessen entscheidet die faktische Ausgestaltung der Leistungserbringung, insbesondere der Grad der organisatorischen Einbindung und die tatsächliche Ausübung unternehmerischer Freiheiten [2]. Für Heilmittelpraxen verdeutlicht dies die fehlende Sonderbehandlung: Weder der Gesundheitsbezug noch der freiberufliche Berufszugang sichern Selbstständigkeit per se. Jede Kooperation muss im Einzelfall den Kriterien standhalten, und pauschale Musterlösungen bleiben rechtlich angreifbar, wenn sie die täglichen Abläufe nicht realitätsgerecht abbilden [1][6][10][15]. Das Urteil fügt sich damit in die Linie, die den Beschäftigtenbegriff ausweitet, sobald klassische Arbeitgebermerkmale dominieren.

Rückwirkende Sozialabgaben und Sanktionsrisiken

Wird im Nachgang Scheinselbstständigkeit festgestellt, können Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich rückwirkend bis zu vier Jahre nachgefordert werden. Liegt Vorsatz vor, verlängert sich die Nachforderungsmöglichkeit erheblich auf bis zu 30 Jahre. Diese Fristen gelten unverändert und werden von der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen von Betriebsprüfungen und Statusverfahren angewandt [3][12][17]. Neben Beitragsnachforderungen drohen Säumniszuschläge und Zinsbelastungen. Für Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber ergibt sich ein erhebliches Liquiditäts- und Haftungsrisiko, weil Auftraggeber als vermeintliche Arbeitgeber gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden können. Honorarkräfte sehen sich zudem mit Korrekturen ihrer Vorsorgeplanung konfrontiert. Da der Einzelfall entscheidend bleibt, besteht ein erhöhtes Bedürfnis, die Zusammenarbeit kontinuierlich zu prüfen, Dokumentation aufzubauen und bei strukturellen Änderungen sofort nachzusteuern. Präventive Statusanfragen entbinden nicht von der Pflicht, die Realität an den Kriterien auszurichten, helfen aber, Rechtspositionen zu klären [3][12][17].

§ 127 SGB IV: Sonderregelung für Lehrtätigkeiten bis Ende 2026

Der Gesetzgeber hat mit § 127 SGB IV eine befristete Übergangsregelung geschaffen, die bestimmte Lehrtätigkeiten bis Ende 2026 adressiert. Ziel ist es, Lehrkräfte vor unmittelbaren Nachteilen aus Statusstreitigkeiten zu schützen. Die Regelung greift nur, wenn beide Seiten beim Vertragsschluss von Selbstständigkeit ausgingen und die Honorarkraft zustimmt. Sie bezieht sich ausdrücklich auf Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich; eine pauschale Ausdehnung auf sämtliche freie Mitarbeit ist nicht vorgesehen [3][5][7][12]. Die betroffenen Konstellationen sind eng zu prüfen: Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach als Lehrtätigkeit im Sinne der Norm einzuordnen ist. Für logopädische Praxen ist die Sonderregelung daher allenfalls relevant, wenn Honorarkräfte im Bildungsbereich Lehrinhalte vermitteln, nicht aber für die reguläre therapeutische Patientenversorgung. In geeigneten Fällen kann die Übergangsregelung Zeit verschaffen, um Strukturen rechtssicher neu zu ordnen.

Wirkung der Übergangsregelung: Versicherungspflicht erst ab 2028

Nach den Fachquellen entfaltet eine im Bildungsbereich festgestellte Versicherungspflicht aufgrund der Übergangsregelung ihre Wirkung erst ab dem 01.01.2028. Bis dahin soll die befristete Entlastung greifen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Honorarkraft zustimmt [12]. Diese aufgeschobene Wirkung zielt darauf ab, betroffene Lehrkonstellationen ohne sofortige Nachforderungen zu stabilisieren und geordnet anzupassen. Für die Logopädie bedeutet das: Nur echte Lehrtätigkeiten können profitieren, nicht aber therapeutische Leistungen in Praxisstrukturen. Wer Lehraufträge neben der Praxis vergibt oder übernimmt, sollte die Einordnung sorgfältig dokumentieren, die Zustimmungslage festhalten und die Laufzeit der Sonderregel beachten. Ab 2028 gelten wieder die allgemeinen Statusmaßstäbe ohne diese zeitliche Entlastung. Ungeachtet dessen bleibt maßgeblich, dass die faktische Durchführung mit der behaupteten Selbstständigkeit übereinstimmt [5][7][12].

Keine Berufsgruppenprivilegien: Einzelfall statt Pauschalmodell

Die Fachpresse und beratende Verbände betonen übereinstimmend: Es gibt kein berufsgruppenbezogenes Privileg. Auch heilmittelbezogene freie Mitarbeit wird nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien beurteilt. Höhere Qualifikation oder eigenständige Berufsprofile ersetzen nicht die Prüfung von Weisungsgebundenheit, Eingliederung und unternehmerischem Risiko [1][4][10][15]. Damit entfällt die Hoffnung auf pauschale Safe-Harbor-Modelle für die Logopädie. Die neuere BSG‑Linie strahlt in das gesamte Gesundheitswesen aus; gleichwohl bleibt der Einzelfall maßgeblich. Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber müssen ihre Organisation so ausrichten, dass Honorarkräfte echte unternehmerische Entscheidungen treffen und dafür haften können. Wer freie Mitarbeit über standardisierte Musterverträge ohne gelebte Autonomie abbildet, erhöht das Statusrisiko. Umgekehrt können belastbare, dokumentierte Konzepte Bestand haben, wenn sie die Kriterien konsistent erfüllen und im Alltag sichtbar machen [6][10][15].

Anforderungen an belastbare freie Mitarbeit in der Logopädie

Für eine rechtlich belastbare freie Mitarbeit ist die gesamte Wertschöpfungskette zu prüfen. Wesentliche Bausteine sind:

  • Selbstbestimmung über Arbeitszeit und Einsatzplanung, keine einseitige Dienstplangestaltung durch die Praxis.
  • Eigene Preisgestaltung oder zumindest verhandelte Honorarsätze mit unternehmerischem Spielraum.
  • Tragen von Ausfall- und Vergütungsrisiken, etwa durch Pauschalen, erfolgsabhängige Vergütung oder Haftung für Termine, die nicht ersetzt werden.
  • Eigene Betriebsmittel, Materialien und Infrastruktur, soweit fachlich vertretbar.
  • Möglichkeit, sich vertreten zu lassen und Unteraufträge zu vergeben, ohne Genehmigungsvorbehalte, die faktisch Anstellungssurrogate darstellen.
  • Eigene Akquise und Außenauftritt unter eigenem Namen, inklusive Impressum, Steuernummer und eigenständiger Haftung.
  • Keine Pflicht zur Nutzung der Praxisverwaltung als einzigem Steuerungsinstrument; wenn erforderlich, dann als gleichberechtigte Schnittstelle mit eigener Dispositionsfreiheit.

Diese Kriterien müssen nicht nur vertraglich vereinbart, sondern im Alltag gelebt und dokumentiert werden. DRV‑Prüfungen und Statusfeststellungsverfahren stellen auf die gelebte Praxis ab; reine Vertragsformulierungen entfalten keine Schutzwirkung, wenn sie im Tagesgeschäft unterlaufen werden [3][12][17].

Dokumentation, Prüfprozesse und Statusklärung

Eine tragfähige Organisation stützt sich auf nachvollziehbare Dokumentation. Empfehlenswert sind strukturierte Onboarding‑Protokolle, aus denen eigenständige Arbeitsgestaltung, Honorarverhandlungen und betriebliche Abläufe hervorgehen. Termin‑ und Raumdispositionen sollten als Verfügbarkeitsangebote, nicht als Dienstpläne ausgestaltet sein. Leistungsbeschreibungen fokussieren auf Ergebnisverantwortung statt auf detaillierte Durchführungsanweisungen. Interne Audits in festen Intervallen helfen, Abweichungen früh zu erkennen. Bei Zweifeln kann ein Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit schaffen; gleichwohl bleibt entscheidend, dass die tatsächliche Durchführung konsistent mit dem Selbstständigkeitsbild ist [3][12][17]. In der Kommunikation nach außen sollte die Honorarkraft eigenständig auftreten und als Anbieterin oder Anbieter erkennbar sein. Abrechnungs- und Vergütungsflüsse sind so zu strukturieren, dass unternehmerische Risiken und Chancen sichtbar werden. Jede Veränderung in Organisation, Technik oder Patientenströmen ist auf Statusauswirkungen zu prüfen und zu protokollieren.

Ausstrahlung auf das Gesundheitswesen und Grenzen pauschaler Modelle

Die aktuelle Debatte beschreibt eine Ausstrahlung der verschärften Rechtsprechung auf weitere Gesundheitsberufe. Gleichwohl bleibt die belastbare Kernaussage: Der Einzelfall entscheidet, pauschale Modelle sind angreifbar [1][6][10][15]. Das hat zwei Konsequenzen. Erstens: Musterverträge liefern allenfalls Struktur, ersetzen aber keine gelebte Selbstständigkeit. Zweitens: Jede Praxis muss ihr Leistungsprofil und die Rolle der Honorarkräfte kritisch kartieren. Wo Versorgungspflichten, Taktzeiten, Raumvergaben, Teamroutinen und Qualitätsmanagement de facto arbeitsvertragliche Strukturen bilden, ist freie Mitarbeit kaum haltbar. Gelingt es hingegen, Therapiefreiheiten, eigene Ressourcen, klare Ergebnisverantwortung und echte Risikoübernahme zu verankern, kann Selbstständigkeit Bestand haben. Diese Balance ist dynamisch und erfordert laufendes Monitoring. Branchenspezifische Argumente ersetzen die Indizprüfung nicht; sie können allenfalls kontextualisieren, warum bestimmte Schnittstellen notwendig sind, ohne die Autonomie aufzuheben.

Häufige Fragen

Ist freie Mitarbeit in der Logopädie nach der neuen BSG‑Linie noch möglich?

Ja, aber nur, wenn die tatsächliche Durchführung die Selbstständigkeit trägt. Entscheidend sind geringe Weisungsgebundenheit, geringe Eingliederung und ein sichtbares unternehmerisches Risiko. Vertragsbezeichnungen helfen ohne gelebte Autonomie nicht. Die DRV prüft im Einzelfall, auch im Rahmen von Betriebsprüfungen und Statusverfahren [1][3][12][17].

Welche Folgen drohen bei festgestellter Scheinselbstständigkeit?

Es können Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend bis zu vier Jahre nachgefordert werden; bei Vorsatz bis zu 30 Jahren. Zusätzlich drohen Säumniszuschläge. Auftraggeber werden regelmäßig in Anspruch genommen. Eine vorherige Vertragsgestaltung schützt nicht vor späterer Einstufung als Beschäftigung, wenn die Realität dagegen spricht [3][12][17].

Gilt § 127 SGB IV auch für therapeutische Honorartätigkeiten in Praxen?

Die Sonderregelung adressiert befristet Lehrtätigkeiten im Bildungsbereich und greift nur bei beiderseitiger Annahme von Selbstständigkeit und Zustimmung der Honorarkraft. Therapeutische Praxisleistungen fallen grundsätzlich nicht darunter. Eine festgestellte Versicherungspflicht wirkt in diesen Lehrfällen erst ab 01.01.2028 [5][7][12].

Reicht ein detaillierter Honorarvertrag zur Absicherung?

Nein. Verträge sind notwendig, aber nicht ausreichend. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung: Weisungsfreiheit, geringe Eingliederung und unternehmerisches Risiko müssen im Alltag sichtbar und dokumentiert sein. Die DRV und Gerichte stellen auf die gelebten Verhältnisse ab, nicht auf die Etiketten [1][2][11][15][17].

Haben hochqualifizierte Spezialist:innen einen Statusvorteil?

Nein. Auch hochqualifizierte Tätigkeiten gelten nicht automatisch als selbstständig. Entscheidend ist, ob echte unternehmerische Freiheit besteht oder die Leistung in die Organisation des Auftraggebers eingebunden ist. Die Rechtsprechung betont diese Indizien unabhängig vom Qualifikationsniveau [4][6][11].

Fazit

Die BSG‑Rechtsprechung stärkt die Realitätsprüfung und verschärft die Indizien für Beschäftigung. Für die Logopädie bleibt freie Mitarbeit möglich, aber nur bei gelebter Autonomie, geringer Eingliederung und echtem unternehmerischem Risiko. § 127 SGB IV entlastet befristet Lehrtätigkeiten, nicht die reguläre Praxisarbeit. Wer Honorarmodelle nutzt, muss Prozesse, Dokumentation und Außenauftritt konsequent am Selbstständigkeitsbild ausrichten. Andernfalls drohen rückwirkende Beiträge und erhebliche Haftungsrisiken.

Quellen

  1. Urteil vom 27.08.2025, B 6 KA 8/24 R
  2. BSG zur Scheinselbstständigkeit: Beschäftigtenbegriff auf Expansionskurs
  3. Scheinselbständigkeit Urteile & Gesetzesänderungen 2025
  4. Kriterien zur Scheinselbstständigkeit verschärft
  5. Rechtliche Unsicherheit für Freiberufler*innen und Auftraggebende
  6. Rechtsnews 02/2026
  7. BSG stärkt Selbstständigkeit bei Soloselbständigen
  8. Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigt im Grundsatz die freie Mitarbeit
  9. Scheinselbständigkeit vermeiden: Abgrenzung richtig prüfen
  10. Scheinselbstständigkeit - IHK Frankfurt am Main
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